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» 04.12.2017
Begünstigungen für die Anstellung von jungen Mitarbeitern ab dem 01/01/2018
Der Entwurf für das Stabilitätsgesetz 2018 sieht ab dem 01/01/2018 eine Begünstigung für jene Arbeitgeber vor, die Arbeitnehmer anstellen, die jünger als 30 Jahr alt sind und mit unbefristetem Arbeitsvertrag angestellt werden. Für das Jahr 2018 wurde diese Altersgrenze auf 35 Jahr angehoben.
Dem Arbeitgeber steht eine Beitragsreduzierung im Ausmaß von 50% der Sozialabgaben für die Dauer von 36 Monaten und im Rahmen von jährlich maximal 3.000 Euro zu. Um Anspruch auf diese Beitragsreduzierung zu haben, darf der Mitarbeiter kein vorhergehendes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gehabt haben, weder mit demselben noch mit einem anderen Arbeitgeber.
Die Reduzierung der Sozialbeiträge wird auch jenen Arbeitgebern gewährt, die befristete in unbefristete Arbeitsverhältnisse umwandeln, wenn die Altersgrenze des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht überschritten wird.
War der Mitarbeiter bereits angestellt und es wurde eine solche Begünstigung bereits in Anspruch genommen, dann steht dem neuen Arbeitgeber die noch nicht beanspruchte Begünstigung zu. In diesem Fall braucht das Alter des Angestellten zum Zeitpunkt der Anstellung nicht berücksichtigt werden.
Ist es in der Betriebseinheit in den 6 Monaten vor Anstellung des neuen Mitarbeiters zu einer Entlassung aus objektiven Grund gekommen, dann kann die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden und die bereits in Anspruch genommene Begünstigung muss rückerstattet werden.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
Die Reduzierung der Sozialbeiträge wird auch jenen Arbeitgebern gewährt, die befristete in unbefristete Arbeitsverhältnisse umwandeln, wenn die Altersgrenze des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht überschritten wird.
War der Mitarbeiter bereits angestellt und es wurde eine solche Begünstigung bereits in Anspruch genommen, dann steht dem neuen Arbeitgeber die noch nicht beanspruchte Begünstigung zu. In diesem Fall braucht das Alter des Angestellten zum Zeitpunkt der Anstellung nicht berücksichtigt werden.
Ist es in der Betriebseinheit in den 6 Monaten vor Anstellung des neuen Mitarbeiters zu einer Entlassung aus objektiven Grund gekommen, dann kann die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden und die bereits in Anspruch genommene Begünstigung muss rückerstattet werden.
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