» 15.01.2026
Sehr geehrter Kunde,
Art. 1, Abs. 10-11 des Haushaltsgesetzes ( Gesetz Nr. 199/2025) legt fest, dass für den Steuerzeitraum 2026, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet, die folgenden Beträge, die Arbeitnehmern gezahlt werden, bis zu einer jährlichen Obergrenze von 1.500 Euro einer Ersatzsteuer in Höhe von 15 % der IRPEF und den entsprechenden regionalen und kommunalen Zusatzsteuern unterliegen:
» 13.01.2026
Sehr geehrter Kunde,
Art. 1, Absatz 203, Gesetz Nr. 199/2025 ändert das Kriterium zur Ermittlung der privaten Arbeitgeber, die verpflichtet sind, Rückstellungen für die Abfertigungen ihrer Arbeitnehmer an den NISF/INPS-Fonds zu zahlen. Die Änderungen betreffen den zeitlichen Bezugspunkt für die Berechnung der Beschäftigtenzahl, mit einer spezifischen Bestimmung für den Zweijahreszeitraum 2026-2027.
» 07.01.2026
Sehr geehrter Kunde,
das Haushaltsgesetz 2026 (Gesetz Nr. 199/2025, im Amtsblatt Nr. 301 vom 30. Dezember 2025, S.O. Nr. 42) sieht in Art. 1, Absatz 3 eine Änderung der drei IRPEF-Steuersätze vor, wobei der Steuersatz für mittlere Einkommen von 35 % auf 33 % gesenkt wird.
