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» 28.01.2012
Ersatzbesteuerung 2012: Abkommen für Unternehmer und Freiberufler der Provinz Bozen unterzeichnet
Am 18. Jänner 2012 wurde von den Arbeitgeber- und Gewerkschaftsverbänden ein Abkommen unterzeichnet, welches den Betrieben die Anwendung der Ersatzsteuer von 10% auf bestimmte Lohnelemente ihrer Arbeitnehmer erlaubt.
Die Ersatzsteuer wird auf die variablen Anteile der Entlohnung, welche auf Produktionssteigerungen, Innovation und organisatorische Effizienz, sowie andere Elemente wie z.B. Konkurrenzfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zurückzuführen sind, angewandt.
Dieses Abkommen gilt nicht nur für Mitgliedsunternehmen der unterzeichnenden Parteien sondern auch für nicht Mitglieder. Es ist jedoch notwendig, dass diese den nationalen Kollektivvertrag des eigenen Sektors, sowie die Zusatzverträge und die bereits geltenden Abkommen vollstaendig anwenden.
Das Dekret welches die Grenzwerte der Sonderbesteuerung fuer das Jahr 2012 festlegt muss ist leider noch nicht erschienen. Somit kann die Sonderbesteurung in Erwartung dieses Dekretes noch nicht angewandt werden.
Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.
Dieses Abkommen gilt nicht nur für Mitgliedsunternehmen der unterzeichnenden Parteien sondern auch für nicht Mitglieder. Es ist jedoch notwendig, dass diese den nationalen Kollektivvertrag des eigenen Sektors, sowie die Zusatzverträge und die bereits geltenden Abkommen vollstaendig anwenden.
Die Bezüge, auf denen der günstige Steuersatz von 10% angewandt werden kann sind folgende: Überstunden, Mehrstunden, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Turnuszulagen, Anwesenheitszulagen, Zulagen für Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Wochentage, Entlohnung für den Besuch von Kursen betreffend die berufliche Fortbildung, Entlohnung für die Produktivität des Sektors, Provisionen, Zulagen bezüglich „Stundenbank“ oder andere Aufschläge betreffend Flexibilitätsstunden, Auszahlung von Freistunden und nicht genossenen abgeschafften Feiertagen wie vom Gesetz vorgesehen, Auszahlung von Ferien im Rahmen des Gesetzes, Bereitschaftsdienstzulage, Funktionszulage, Vergütung für Mehrarbeit bei Teilzeitverträgen, einmalige Leistungsprämien, Produktionsprämien und Lohnelemente mit dem Zweck zur Steigerung von Produktion, Qualität, Konkurrenzfähigkeit, Innovation und organisatorischer Effizienz des Betriebs, die von Gewerkschaftsabkommen vorgesehen sind.
Die Ersatzbesteuerung kann von den Unternehmen auf alle Arbeitnehmer angewandt werden, auch auf jene, welche in Firmensitzen oder Filialen außerhalb der Provinz Bozen tätig sind.
Das Dekret welches die Grenzwerte der Sonderbesteuerung fuer das Jahr 2012 festlegt muss ist leider noch nicht erschienen. Somit kann die Sonderbesteurung in Erwartung dieses Dekretes noch nicht angewandt werden.
Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.