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» 27.04.2012
Verlängerung der außerordentliche Sozialmaßnahmen bis zum 31. März 2013
Am 11. April 2012 haben der Landesrat Roberto Bizzo, die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften das Abkommen zur inzwischen dritten Verlängerung der außerordentlichen Sozialmaßnahmen bis zum 31. März 2013 unterschrieben.
Das Abkommen sieht unter anderem die Möglichkeit der erneuten Eintragung in die außerordentliche Mobilitätsliste ab 1. Jänner 2012 vor. Die maximale Dauer für die außerordentliche Mobilität beträgt 12 Monate. Sie kann nicht nach Beendigung der ordentlichen Mobilität bewilligt werden.
Die außerordentlichen Lohnausgleichskasse wird aufgrund der internationalen Wirtschaftslage für jene Betriebe genehmigt, die sich in Schwierigkeit befinden, welche objektiv nachweisbar den ganzen Sektor oder Markt in dem sich der Betreib bewegt, betreffen. Die Vergütung kann daher nicht im Falle einer Schwierigkeit, welche auf die individuelle Situation des Betriebs zurückzuführen ist, erteilt werden.
Für anstehende Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Die außerordentlichen Lohnausgleichskasse wird aufgrund der internationalen Wirtschaftslage für jene Betriebe genehmigt, die sich in Schwierigkeit befinden, welche objektiv nachweisbar den ganzen Sektor oder Markt in dem sich der Betreib bewegt, betreffen. Die Vergütung kann daher nicht im Falle einer Schwierigkeit, welche auf die individuelle Situation des Betriebs zurückzuführen ist, erteilt werden.
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