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» 23.11.2015
Feiertagsarbeit im Monat Dezember für den Bereich Handel 2015
Das Landeszusatzabkommen für den Handel sieht folgende Regelung für die Feiertagsarbeit im Dezember 2015 vor:
Sonntage 29. November, 6. und 27. Dezember2015
Die Arbeitsleistung an diesen Sonntagen wird mit einer Zulage von 50 Prozent ausbezahlt. Den Mitarbeitern steht dazu noch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden muss.
Feiertag Montag 8. Dezember2015
Die Arbeitsleistung an diesem Feiertag wird mit einer Zulage von 95 Prozent vergütet und die Freistunden werden um die geleisteten Stunden erhöht.
Silberner und Goldener Sonntag 13. und 20. Dezember2015
Die Arbeitsleistung an diesen beiden Sonntagen wird mit einer Zulage von 95 Prozent ausbezahlt. Den Mitarbeitern steht dazu noch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden muss.
Wir erinnern daran, dass Minderjährige keine Sonntags- und Nachtarbeit sowie keine Überstunden verrichten dürfen.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
Die Arbeitsleistung an diesen Sonntagen wird mit einer Zulage von 50 Prozent ausbezahlt. Den Mitarbeitern steht dazu noch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden muss.
Feiertag Montag 8. Dezember2015
Die Arbeitsleistung an diesem Feiertag wird mit einer Zulage von 95 Prozent vergütet und die Freistunden werden um die geleisteten Stunden erhöht.
Silberner und Goldener Sonntag 13. und 20. Dezember2015
Die Arbeitsleistung an diesen beiden Sonntagen wird mit einer Zulage von 95 Prozent ausbezahlt. Den Mitarbeitern steht dazu noch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden muss.
Wir erinnern daran, dass Minderjährige keine Sonntags- und Nachtarbeit sowie keine Überstunden verrichten dürfen.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.