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» 30.09.2016

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften (unioni civili) – Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

Seit dem 05/06/2016 ist das Gesetz in Kraft, welches die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften (unioni civili) regelt. Um die effektive Umsetzung aller der daraus entstehenden Rechte und Pflichten zu garantieren, sind alle Bestimmungen,
die sich auf die Hochzeit beziehen oder in denen das Wort Ehepartner oder ein entsprechend gleichwertiges Wort vorkommt, egal ob es sich um Gesetze, rechtsgültige Unterlagen, Regelungen, Verwaltungsakte oder Kollektivverträge handelt, auf beide Partner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft anwendbar.
    
Die wichtigsten Auswirkungen dieser Regelung betreffen die folgenden Fälle:
- im Falle des Ablebens eines Arbeitnehmers muss die Ersatzzahlung der Kündigunsfrist und die Abfertigung dem gleichgeschlechtlichen Partner ausbezahlt werden;
- das Anrecht auf bezahlte Abwesenheit, welche rechtlich wie finanziell dem Hochzeitsurlaub entspricht;
- das Recht auf Freistellung gemäß Gesetz 104/1992 für die Betreuung vom Partner mit Behinderung und die Freistellung von drei bezahlten Arbeitstagen im Falle des Ablebens oder einer schweren Beeinträchtigung des Partners;
- das Recht auf Widerruf der Zustimmung zu den elastischen Klauseln für die Betreuung des Partners bei onkologischen Krankheiten;
- der Vorzug bei Umwandlung des Arbeitsverhältnisses mit Teilzeit in einer Situation wie im vorherigen Punkt angeführt;
- das Recht auf die Bestätigung der Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers beim Arbeitsinspektorat innerhalb eines Jahres nach Gründung der Partnerschaft;
- Nichtigkeit der Entlassung wenn diese im Zusammenhang mit der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ausgesprochen wird;
- die gleichgeschlechtliche Partnerschaft gilt als Familie für die Auszahlung der Familienzulagen, im Falle eines tödlichen Arbeitsunfall wird die INAIL-Rente ausbezahlt und der Partner hat Anrecht auf die Hinterbliebenenpension im Fall des Ablebens des Rentners oder des Arbeitnehmers;
- aus steuerrechtlicher Sicht besteht das Recht auf die Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Familienmitglieder.

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
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