News

» 31.01.2019

Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, Verkehrsbeschränkungen

Das Dekret verbietet denjenigen Personen, die ihren Wohnsitz seit mehr als 60 Tagen in Italien haben, mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug zu fahren. Abweichend davon kann eine Person mit Wohnsitz in Italien, mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug, nur dann fahren, wenn es sich um ein Leasingfahrzeug handelt oder um ein Mietfahrzeug ohne Fahrer von einem Unternehmen mit ausländischem Sitz (EU oder EWR), ohne Niederlassung in Italien (Zweigniederlassung oder sonstiger operativer Sitz) oder wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das vom ausländischen Unternehmen (EU oder EWR), welches keine Niederlassung (Zweigniederlassung oder sonstiger operativer Sitz) in Italien hat, dem Arbeiter oder Mitarbeiter geliehen wurde. Im Fahrzeug müssen dafür sämtliche Dokumente mitgeführt werden, welche seine Herkunft und rechtmäßigen Gebrauch nachweisen können.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar
de|it

Kontakt

Studio Kaspar
Arbeitsrechtsberater
Sitz Bozen
G. di Vittorio Straße 16
39100 Bozen

Tel.: +39 0471 56 77 77
Fax: +39 0471 56 77 20
Arbeitsrechtsberater / Consulenti del lavoro

Partner

Impressum » Privacy & Cookies » Sitemap
Mw.Str.Nr.: 02655030217
Die EU-Richtlinie 2009/136/EG (E-Privacy) regelt die Verwendung von Cookies, welche auch auf dieser Website verwendet werden! Durch die Nutzung unserer Website oder durch einen Klick auf "OK" sind Sie damit einverstanden. Weitere Informationen
OK