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» 31.01.2019
Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, Verkehrsbeschränkungen
Das Dekret verbietet denjenigen Personen, die ihren Wohnsitz seit mehr als 60 Tagen in Italien haben, mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug zu fahren. Abweichend davon kann eine Person mit Wohnsitz in Italien, mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug, nur dann fahren, wenn es sich um ein Leasingfahrzeug handelt oder um ein Mietfahrzeug ohne Fahrer von einem Unternehmen mit ausländischem Sitz (EU oder EWR), ohne Niederlassung in Italien (Zweigniederlassung oder sonstiger operativer Sitz) oder wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das vom ausländischen Unternehmen (EU oder EWR), welches keine Niederlassung (Zweigniederlassung oder sonstiger operativer Sitz) in Italien hat, dem Arbeiter oder Mitarbeiter geliehen wurde. Im Fahrzeug müssen dafür sämtliche Dokumente mitgeführt werden, welche seine Herkunft und rechtmäßigen Gebrauch nachweisen können.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar