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» 17.10.2019
Zusammenfassung der Aufenthaltsgenehmigungen, welche erlauben in Italien zu arbeiten
Folgende Aufenthaltstitel erlauben eine Arbeitstätigkeit in Italien:
Aufenthaltsgenehmigung für:
• abhängige Arbeit
• Saisonsarbeit
• selbstständige Arbeit
• Arbeitssuchende
• Studien- und Ausbildungszwecke
• Fortbildungszwecke & Praktika
• aus familiären Gründen
• Dauerhafte Aufenthaltskarte “CE per soggiornanti di lungo periodo” (ex carta di soggiorno)
• politisches Asyl
• aus Gründen des subsidiären Schutzes
• Inhaber einer EU Blue Card
• Wahlaufenthalt
Folgende Aufenthaltstitel erlauben KEINE Arbeitstätigkeit in Italien:
Aufenthaltsgenehmigung:
• aus religiösen Gründen
• Antrag auf Asyl nach der Dublin Regelung (60 Tage nach Hinterlegung des Antrages um internationalen Schutz)
• Minderjährige
• für medizinische Behandlung
• Wahlaufenthalt (mit ausländischem Visum)
• sportliche Aktivitäten
• Wartezeit auf die italienische Staatsbürgerschaft
• Richterliche Verfügung (Art. 11 Abs. 1, Buchstabe C-bis DPR 394/99 und ff. Mod. E)
• Ausbildungspraktikum (Art. 27, Abs 1 Buchstabe. F, Einheitstext über die Einwanderung)
Des Weiteren erlaubt eine sogenannte “dichiarazione di presenza” (Anwesenheitserklärung) keine Arbeitstätigkeit in Italien. Eine Anwesenheitserklärung wird in Fällen eines zeitlich begrenzten Aufenthaltes in Italien ausgestellt, Beispiele hierfür sind Besuch, Geschäftstätigkeit, Urlaub, Studium, usw.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Fälligkeit (sofern vorhanden) des Aufenthaltstitels unter Kontrolle zu halten und den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, die Genehmigung zu erneuern oder zu verlängern. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Erneuerung des Aufenthaltstitels im Polizeipräsidium nicht beantragt, muss der Arbeitgeber als ultima ratio die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses vornehmen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar
• abhängige Arbeit
• Saisonsarbeit
• selbstständige Arbeit
• Arbeitssuchende
• Studien- und Ausbildungszwecke
• Fortbildungszwecke & Praktika
• aus familiären Gründen
• Dauerhafte Aufenthaltskarte “CE per soggiornanti di lungo periodo” (ex carta di soggiorno)
• politisches Asyl
• aus Gründen des subsidiären Schutzes
• Inhaber einer EU Blue Card
• Wahlaufenthalt
Folgende Aufenthaltstitel erlauben KEINE Arbeitstätigkeit in Italien:
Aufenthaltsgenehmigung:
• aus religiösen Gründen
• Antrag auf Asyl nach der Dublin Regelung (60 Tage nach Hinterlegung des Antrages um internationalen Schutz)
• Minderjährige
• für medizinische Behandlung
• Wahlaufenthalt (mit ausländischem Visum)
• sportliche Aktivitäten
• Wartezeit auf die italienische Staatsbürgerschaft
• Richterliche Verfügung (Art. 11 Abs. 1, Buchstabe C-bis DPR 394/99 und ff. Mod. E)
• Ausbildungspraktikum (Art. 27, Abs 1 Buchstabe. F, Einheitstext über die Einwanderung)
Des Weiteren erlaubt eine sogenannte “dichiarazione di presenza” (Anwesenheitserklärung) keine Arbeitstätigkeit in Italien. Eine Anwesenheitserklärung wird in Fällen eines zeitlich begrenzten Aufenthaltes in Italien ausgestellt, Beispiele hierfür sind Besuch, Geschäftstätigkeit, Urlaub, Studium, usw.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Fälligkeit (sofern vorhanden) des Aufenthaltstitels unter Kontrolle zu halten und den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, die Genehmigung zu erneuern oder zu verlängern. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Erneuerung des Aufenthaltstitels im Polizeipräsidium nicht beantragt, muss der Arbeitgeber als ultima ratio die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses vornehmen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar