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» 12.10.2020

INPS/NISF: Modalitäten der Beanspruchung der Elternzeit aufgrund des epidemiologischen Notstandes COVID-19 im Falle der Quarantäne von Schulkindern

Mit Mitteilung Nr. 116 vom 02.10.2020 hat das INPS/NISF nähere Erläuterungen bezüglich des Rechts arbeitender Eltern herausgegeben, im Falle einer behördlich verfügten schulischen Quarantäne von Kindern die Elternzeit wegen COVID-19 zu nutzen.
Als lohnabhängige Arbeitnehmer angestellte Eltern können für die Dauer der Quarantäne eines mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kindes bis zum Alter von vierzehn Jahren (Zusammenleben liegt vor, wenn das Kind seinen eingetragenen Wohnsitz im selben Haus wie der antragsstellende Elternteil hat) eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitstätigkeit beantragen. Die entsprechende Quarantäneverfügung muss von der Präventionsabteilung der territorial zuständigen Sanitätsbehörde infolge des Kontakts mit einem COVID-19-Infizierten innerhalb des Schulkomplexes angeordnet werden.
Die in Höhe von 50% des Gehalts vergütete Freistellung kann in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen Eltern die Arbeit nicht mittels „smart working“ ausführen können, und auf jeden Fall als Alternative zu dieser Art von Arbeitstätigkeit. Die Freistellung kann pro Arbeitstag nur von einem der mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile beansprucht werden, sofern also beide Elternteile die Freistellung in Anspruch nehmen wollen, kann dies nicht an denselben Tagen erfolgen.
Die Regelung gilt für seitens der zuständigen Sanitätsbehörde zwischen dem 9. September 2020 und dem 31. Dezember 2020 angeordnete Schulquarantäne der Kinder, wobei das INPS/NISF klarstellt, dass die maximale Dauer der Freistellung der der behördlich verfügten Quarantänezeit entspricht. Im Falle mehrere sich teilweise überschneidender oder weitere zusammenlebende minderjährige Kinder betreffender behördlicher Quarantäneverfügungen hat der/die freigestellte Arbeitnehmer/in jedenfalls nur Anspruch auf ein einziges Tagegeld.
Die COVID-19-Freistellung wegen der Quarantäne von Schulkindern kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der andere mit dem Minderjährigen zusammenlebende Elternteil, keiner Arbeitstätigkeit nachgeht oder momentan (z.B. weil er sich in Kurzarbeit mit Aussetzung der Arbeitstätigkeit befindet) zur Gänze von dieser freigestellt ist. Für den Fall, dass der ebenfalls mit dem minderjährigen Kind zusammenlebende Elternteil sich zwar in Kurzarbeit befindet, dabei jedoch lediglich eine reduzierte Arbeitszeit hat, behält der andere mit dem Kind zusammenlebende Elternteil den Anspruch auf die COVID-19-Freistellung wegen der Quarantäne. Arbeitet der zweite Elternteil in Teilzeit oder auf Abruf, kann die COVID-19-Freistellung wegen der schulischen Quarantäne von dem vollzeitig arbeitenden Elternteil nur an den Tagen in Anspruch genommen werden, an denen der andere mit dem Minderjährigen zusammenlebende Elternteil arbeitet.
Schließlich führt das INPS/NISF in der oben genannten Nachricht diejenigen Fälle an, in denen die Inanspruchnahme der COVID-19-Freistellung aufgrund der Schulquarantäne von Kindern mit anderen Arten von Abwesenheit in Bezug auf den anderen Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, für das der betreffende Urlaub beantragt wird, kompatibel ist. Dabei handelt es sich z.B. um : Krankheit , Mutterschafts- / Vaterschaftsurlaub (für den Fall, dass für das andere Kind als das, für das der Mutterschafts- / Vaterschaftsurlaub genommen wird, eine Quarantäne vorgesehen ist), Urlaub, unbezahlte Freistellung, Freistunden, auch solche gemäß Gesetz Nr. 104/1992, Arbeitsunfähigkeits- und Invalidenrente bei schwerer Behinderung.
Der Antrag muss ausschließlich telematisch eingereicht werden, wobei die Verfügung der zuständigen Sanitätsbehörde anzugeben ist, mit der die Quarantäne angeordnet wurde.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
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