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» 29.01.2021
Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 3 des Landeshauptmannes vom 28. Januar 2021
Sehr geehrte Kunden,
mit Dringlichkeitsverordnung Nr. 3 des Landeshauptmannes vom 28. Jänner 2021 (siehe Anhang) wurden sämtliche Einschränkungen für Bars und Restaurants eingeführt, die vom 31.1. bis zum 15. Februar angewandt werden.
Die Kantinen (Mensen) und die durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis dürfen ihre Tätigkeit fortführen, vorausgesetzt sie gewährleisten die Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen. Auch die Betriebe zur Verabreichung von Speisen, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/ Arbeitern/Bedienstete/Schüler haben, welchen in keinem Falle die Essensgutscheine gleichgestellt sind, erbringen die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an die Betriebe oder Körperschaften unter Einhaltung der hygienisch-sanitären Bestimmungen und des Mindestabstandes zwischen den Personen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,