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» 08.02.2021
Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 3 des Landeshauptmannes vom 6. Februar 2021
Sehr geehrte Kunden,
mit Dringlichkeitsverordnung Nr. 6 des Landeshauptmannes vom 6. Februar 2021 (siehe Anhang) wurden sämtliche Einschränkungen eingeführt, die vom 8. bis zum 28. Februar 2021 angewandt werden.
Bewegungen: Bewegungen aus Arbeitsgründen sind weiterhin erlaubt, sowohl innerhalb als auch zwischen den Gemeinden (dafür ist wieder eine Eigenerklärung notwendig - im Anhang).
Produktionstätigkeiten: diese sind weiterhin unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle erlaubt. Man empfiehlt, dass, nach vorheriger Beratung mit den Gewerkschaften, Formen der Arbeit über die Distanz, falls dies möglich ist, zusätzlich gefördert werden; auch soll die Verwendung von FFP2-Atemschutzvorrichtungen von Seiten der Angestellten gefördert werden, und dass auf der Grundlage von Sicherheitsprotokollen, welche die prioritären Fälle festsetzen, den Angestellten die Möglichkeit gegeben wird, sich periodisch Antigen- oder Molekulartests zu unterziehen.
Handel: die Tätigkeiten im Detailhandel sind ausgesetzt, mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die Lebensmittel und Grundbedarfsgüter, wie in der Anlage 1 der Verordnung beschrieben, verkaufen; diese Tätigkeiten bleiben sonntags geschlossen. Apotheken, Parapharmazien, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs sind von dieser Einschränkung ausgenommen. Im Rahmen der ausgesetzten Detailhandelstätigkeiten ist der Verkauf über die Distanz oder durch Hauszustellung zulässig.
Gastgewerbe: die Kantinen (Mensen) und die durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis dürfen ihre Tätigkeit fortführen, vorausgesetzt sie gewährleisten die Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen. Auch die Betriebe zur Verabreichung von Speisen, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/ Arbeitern/Bedienstete/Schüler haben, welchen in keinem Falle die Essensgutscheine gleichgestellt sind, erbringen die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an die Betriebe oder Körperschaften unter Einhaltung der hygienisch-sanitären Bestimmungen und des Mindestabstandes zwischen den Personen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,