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» 15.02.2021
Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 7 des Landeshauptmannes vom 12. Februar 2021
Sehr geehrte Kunden,
soeben wurde die Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmannes Nr. 7 vom 12 Februar 2021 unterzeichnet (im Anhang). Die in der Verordnung festgelegten Regeln gelten vom 14. bis zum 28. Februar.
Wir verweisen u.a. auf folgende für unsere Mitgliedsunternehmen wichtige Punkte:
Mit Bezug auf Punkt 16) der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 6 vom 06.02.2021 erfolgen die Antigen- oder Molekulartests, die im Rahmen der Produktionstätigkeiten durchgeführt werden, auf der Grundlage der Modalitäten, welche in den Sicherheitsprotokollen und in den Vereinbarungen mit dem Sanitätsbetrieb festgelegt sind. Das heißt, dass die Durchführung der Tests weiterhin eine Empfehlung und keine Pflicht ist und so erfolgt, wie sie die Unternehmen in ihren betrieblichen Sicherheitsprotokollen definiert haben.
Wir weisen auf die Wichtigkeit hin, die Empfehlung der periodischen Tests wahrzunehmen und verweisen auf die vereinfachte Prozedur, um die kostenlosen Testkits anzufragen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,