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» 18.02.2021

Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 8 des Landeshauptmannes vom 17. Februar 2021

Sehr geehrte Kunden, soeben wurde die Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmannes Nr. 8 vom 17. Februar 2021 unterzeichnet (im Anhang).
Wir verweisen u.a. auf folgende Punkte hin, die für die produktiven Tätigkeiten in den Gemeinden von Meran, Riffian, Moos in Passeier und Sankt Pankraz für den Zeitraum vom 18. Februar bis zum 7. März 2021 folgende zusätzliche Maßnahmen vorsehen: 
alle Produktionstätigkeiten der Industrie und des Handels sind ausgesetzt mit Ausnahme jener, die in Anlage 2 der Verordnung angeführt sind; 
zulässig sind jedenfalls die Tätigkeiten der Versorgungsdienste und die wesentlichen Dienste gemäß Gesetz vom 12. Juni 1990, Nr. 146; 
immer zulässig sind die Tätigkeiten, die dazu dienen, die Kontinuität der Lieferketten der in Anlage 2 angeführten Tätigkeiten sowie die gemeinnützigen Dienste und wesentlichen Dienste laut Gesetz vom 12. Juni 1990, Nr. 146, zu gewährleisten; 
die Herstellung, der Transport, der Vertrieb und die Lieferung von Medikamenten, Gesundheitstechnologie und medizinisch-chirurgischen Vorrichtungen sowie von Agrar- und Lebensmittelprodukten ist immer erlaubt. Weiters ist jede Tätigkeit, die zur Bewältigung des Notstandes zweckdienlich ist, zulässig; 
zulässig sind die Tätigkeiten von Anlagen mit einer kontinuierlichen Produktion, deren Unterbrechung zu schweren Schäden an der Anlage selbst oder zur Gefahr von Unfällen führt, sind zugelassen; 
zulässig sind die Tätigkeiten der Luft- und Raumfahrtindustrie und der Verteidigungsindustrie, sowie andere Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die nationale Wirtschaft sind zulässig (in diese Ausnahme fallen die exportorientierten Unternehmen); 
alle Baustellen sind geschlossen; ausgenommen davon sind jene, welche Bauarbeiten durchführen, die nötig sind, um die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung zu gewährleisten, bzw. um Strukturen wiederherzustellen oder um von Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen hygienisch zu sanieren, sowie allen Wartungs- und Installationsarbeiten und kleine Bau- und Nichtbauarbeiten, unbeschadet aller gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen zur Vermeidung der Krankheitsübertragungen. Zulässig sind die für die Schließung der Baustellen nötigen Tätigkeiten sowie jene, um die Baustellen und die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen; ebenso zulässig sind geringfügige Eingriffe, bei denen es keinen Kontakt mit Personen gibt;
Zusätzlich ist vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 jede Bewegung in das oder aus dem Gemeindegebiet untersagt, es sei denn, diese Bewegungen sind durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, Gesundheitsgründe oder Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet, und jedenfalls unter der Voraussetzung, dass ein negatives Ergebnis eines Antigen- oder PCR-Abstrichtests, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorgelegt wird. Die Durchfahrt durch die Gebiete der genannten Gemeinden ist erlaubt, falls sie notwendig ist, um andere Gebiete zu erreichen, die nicht diesen Bewegungseinschränkungen unterliegen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG

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