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» 22.02.2021
Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 9 des Landeshauptmannes vom 20. Februar 2021
Sehr geehrte Kunden,
soeben wurde die Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmannes Nr. 9 vom 20. Februar 2021 unterzeichnet (im Anhang), welche für die Gemeinden Meran, Riffian, Moos in Passeier, St. Pankraz, Mals, Lana, Sankt Martin in Passeier, Kuens und Sankt Leonhard in Passeier werden bis zum 7. März folgende Maßnahmen vorsieht.
Ab 22. Februar ist in den Gemeinden Meran, Riffian, Moos in Passeier, St. Pankraz, sowie ab 24. Februar in den Gemeinden Mals, Lana, Sankt Martin in Passeier, Kuens und Sankt Leonhard in Passeier jede Bewegung in das oder aus dem Gemeindegebiet untersagt, es sei denn, diese Bewegungen sind durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, Gesundheitsgründe oder Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet, und jedenfalls unter der Voraussetzung, dass ein negatives Ergebnis eines Antigen- oder PCR-Abstrichtests, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorgelegt wird. Die Durchfahrt durch die Gebiete der genannten Gemeinden ist erlaubt, falls sie notwendig ist, um andere Gebiete zu erreichen, die nicht diesen Bewegungseinschränkungen unterliegen.
Die Lieferanten, die in die betroffenen Gemeindegebiete fahren oder diese verlassen, um Waren aufzuladen oder abzuladen, ohne einen Kontakt mit anderen Personen zu haben, sind von der Pflicht befreit, die Bescheinigung eines negativen Antigen- oder Molekulartests vorzulegen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
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