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» 01.03.2021
Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 11 des Landeshauptmannes vom 27. Februar 2021
Sehr geehrte Kunden,
mit der Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmannes Nr. 11 vom 27. Februar 2021 (im Anhang), werden ab Montag 1. März bis Sonntag 7. März 2021 auch für die Gemeinden Schlanders, Partschins und Tirol dieselben Regeln wie für die Gemeinden Meran, Riffian, Moos in Passeier, St. Pankraz, Mals, Lana, Sankt Martin in Passeier, Kuens und Sankt Leonhard in Passeier eingeführt:
Die Tätigkeit aller produktiven Unternehmen ist erlaubt. Die Betriebe, die im Sektor der Produktionstätigkeiten und auf den Baustellen arbeiten, achten dabei besonders auf die Einhaltung der Sicherheitsprotokolle, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Antigen-Schnelltests und der Molekulartests gegenüber den Angestellten und Mitarbeitern im Sinne des Punktes 2) der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 7/2021.
Ab 1.3.2021 ist in den Gemeinden Schlanders, Partschins und Tirol jede Bewegung in das oder aus dem Gemeindegebiet untersagt, es sei denn, diese Bewegungen sind durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, Gesundheitsgründe oder Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet, und jedenfalls unter der Voraussetzung, dass ein negatives Ergebnis eines Antigen- oder PCR-Abstrichtests, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorgelegt wird. Die Durchfahrt durch die Gebiete der genannten Gemeinden ist erlaubt, falls sie notwendig ist, um andere Gebiete zu erreichen, die nicht diesen Bewegungseinschränkungen unterliegen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG