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» 16.03.2021

COVID-19: Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitnehmern mit minderjährigen Kindern im Fernunterricht oder in Quarantäne

Sehr geehrter Kunde, im Amtsblatt der Regierung Nr. 62 vom 13. März 2021 wurde das Gesetzesdekret Nr. 30 vom 13. März 2021 mit weiteren dringenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie mit Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitnehmern mit minderjährigen Kindern im Fernunterricht oder in Quarantäne veröffentlicht.
Die Maßnahmen zur Unterstützung berufstätiger Eltern mit minderjährigen Kindern sehen Folgendes vor:
 
• Der als abhängiger Arbeitnehmer tätige Elternteil eines mit ihm zusammenlebenden Kindes unter 16 Jahren, kann seine Arbeit - alternativ zu dem anderen Elternteil -, für den ganzen oder anteiligen Zeitraum, für den der Präsenzunterricht des Kindes ausgesetzt ist; in dem das Kind mit COVID-19 infiziert oder in dem die Quarantäne des Kindes von der territorial zuständigen Sanitätsbehörde nach einem Kontakt mit einem Infizierten angeordnet wurde, unabhängig davon, wo dieser erfolgte; auf agile Weise leisten;
 
• Wenn die Arbeitsleistung nicht agil erbracht werden kann, kann der angestellte Elternteil eines mit ihm zusammenlebenden Kindes unter 14 Jahren, alternativ zum anderen Elternteil, für einen Zeitraum, der ganz oder teilweise der Dauer der Aussetzung des Präsenzunterrichts, der Dauer der SARS-Covid-19-Infektion des Kindes sowie die Dauer der Quarantäne des Kindes entspricht, der Arbeit fernbleiben. Dieses Recht wird auch Eltern von Kindern mit amtlich festgestellten schwerwiegenden Behinderungen zuerkannt, die an Schulen jeglicher Art eingeschrieben sind, für die die Einstellung der Unterrichtsaktivitäten in Anwesenheit angeordnet wurde, oder in Tagesstätten, für die eine Schließung verfügt wurde. Für die entsprechenden Zeiten der Aussetzung der Arbeitstätigkeit wird eine Entschädigung in Höhe von 50% des Gehalts unter Gewährung der fiktiven Sozialbeiträge anerkannt.
 
•  Die Zeiträume der Freistellung, die von den Eltern ab dem 1. Januar 2021 bis zum Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets in Anspruch genommen wurden, können während der Dauer der Aussetzung des Präsenzunterrichts, für die Dauer der Infektion des Kindes mit SARS Covid-19 sowie für die Dauer der Quarantäne des Kindes auf Antrag in den oben genannten Urlaub mit dem Anspruch auf die 50% ige Zulage umgewandelt werden und werden insoweit nicht als elterliche Freistellung berechnet oder entschädigt;
 
• Bei Kindern zwischen 14 und 16 Jahren hat einer der Elternteile alternativ zum anderen das Recht, ohne Zahlung einer Vergütung oder Entschädigung und ohne Anerkennung von Sozialbeiträgen von der Arbeit abzusehen, wobei sie durch ein Entlassungsverbot und das Recht auf Erhaltung des Arbeitsplatzes geschützt werden;
 
• Die operativen Voraussetzungen um die Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen werden vom INPS festgelegt.
 
• Die vorstehend beschriebenen Maßnahmen gelten bis zum 30. Juni 2021.
 
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen
Studio Kaspar STP KG
 
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