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» 02.04.2021
Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 18 des Landeshauptmannes vom 1. April 2021
Sehr geehrte Kunden,
mit Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 18 vom 1. April 2021 (siehe Anhang) wurden für den Zeitraum vom 7. bis zum 30. April 2021 neue Bestimmungen auf dem Landesgebiet verordnet.
Wir weisen u.a. auf folgende wichtige Punkte hin:
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Allegato: ordinanza
- Produktionstätigkeiten, Handelstätigkeiten und Dienstleistungen dürfen unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen und -protokolle weitergeführt werden.
- Die Tätigkeiten der Betriebe zur Verabreichung von Speisen, der Kantinen und des durchgehenden Caterings, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an Betriebsbelegschaften/ Arbeiter/Bedienstete/Studierende haben (in keinem Falle sind die Essensgutscheine gleichgestellt), sind wieder erlaubt und gewährleisten die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an die Betriebe oder Körperschaften unter Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften und des zwischenmenschlichen Abstands.
- Einzelhandelstätigkeit ist von Montag bis Samstag zu den normal geltenden Öffnungszeiten erlaubt, am Sonntag hingegen lediglich für Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Allegato: ordinanza