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» 02.04.2021

Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 18 des Landeshauptmannes vom 1. April 2021

Sehr geehrte Kunden, mit Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 18 vom 1. April 2021 (siehe Anhang) wurden für den Zeitraum vom 7. bis zum 30. April 2021 neue Bestimmungen auf dem Landesgebiet verordnet.
Wir weisen u.a. auf folgende wichtige Punkte hin:
  • Produktionstätigkeiten, Handelstätigkeiten und Dienstleistungen dürfen unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen und -protokolle weitergeführt werden.
  • Die Tätigkeiten der Betriebe zur Verabreichung von Speisen, der Kantinen und des durchgehenden Caterings, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an Betriebsbelegschaften/ Arbeiter/Bedienstete/Studierende haben (in keinem Falle sind die Essensgutscheine gleichgestellt), sind wieder erlaubt und gewährleisten die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an die Betriebe oder Körperschaften unter Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften und des zwischenmenschlichen Abstands.
  • Einzelhandelstätigkeit ist von Montag bis Samstag zu den normal geltenden Öffnungszeiten erlaubt, am Sonntag hingegen lediglich für Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs.
 Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG

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Fax: +39 0471 56 77 20
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