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» 23.11.2021
Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 34 des Landeshauptmannes vom 22.November 2021
Sehr geehrte Kunden,
gestern, 22. November 2021, hat der Landeshauptmann die Verordnung 34/2021 unterzeichnet (siehe Anhang).
Ab sofort gilt für das gesamte Landesgebiet wieder die verstärkte Maskenpflicht. Das bedeutet, dass in allen geschlossenen Räumen, ausgenommen die eigene Wohnung, der Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Auch im Freien muss der Schutz der Atemwege immer dann getragen werden, wenn es nicht möglich ist, einen Abstand von einem Meter zu anderen Personen ständig einzuhalten. In öffentlichen Verkehrsmitteln müssen die Fahrgäste eine FFP2-Maske oder gleichwertige Maske tragen.
Die Verordnung sieht zusätzliche Maßnahmen für Gemeinden vor, die eine Wocheninzidenzrate von mehr als 800 Fällen je 100.000 Einwohner, eine Durchimpfungsrate von unter 70 Prozent der ansässigen Bevölkerung sowie mehr als fünf Corona-Positive pro Tag vorsehen. Aktuell sind folgende Gemeinden betroffen: Rodeneck, St. Pankraz, Kuens, Vintl, Ulten, Martell, Kastelbell-Tschars, Natz-Schabs, Schnals, Plaus, Kastelruth, Marling, Lajen, Burgstall, St. Ulrich, Moos in Passeier, Villnöß, St. Christina in Gröden, Rasen-Antholz, Mühlbach.
Ab morgen und bis einschließlich 7. Dezember 2021 sind in diesen Gemeinden zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr des darauffolgenden Tages nur jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Situationen der Dringlichkeit begründet sind. Für diese Bewegungen braucht es eine Eigenerklärung, die zuvor oder auch direkt bei der Kontrolle auszufüllen ist. In allen geschlossenen Räumen - auch am Arbeitsplatz - müssen FFP2 oder gleichwertige Masken getragen werden (ausgenommen in der eigenen Wohnung). Innerhalb der Handelsbetriebe müssen sowohl die Kunden als auch das Personal eine FFP2- oder gleichwertige Maske tragen. In den Räumen sind jeweils eine Kundin bzw. ein Kunde je 10 Quadratmeter Fläche zulässig. In der Gastronomie sind Konsumierungen am Tisch sitzend, mit maximal 4 Personen am Tisch, bis um 18.00 Uhr gestattet. Beherbergungsbetriebe dürfen die eigenen Hausgäste auch nach 18:00 Uhr bewirten.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Anlage
Die Verordnung sieht zusätzliche Maßnahmen für Gemeinden vor, die eine Wocheninzidenzrate von mehr als 800 Fällen je 100.000 Einwohner, eine Durchimpfungsrate von unter 70 Prozent der ansässigen Bevölkerung sowie mehr als fünf Corona-Positive pro Tag vorsehen. Aktuell sind folgende Gemeinden betroffen: Rodeneck, St. Pankraz, Kuens, Vintl, Ulten, Martell, Kastelbell-Tschars, Natz-Schabs, Schnals, Plaus, Kastelruth, Marling, Lajen, Burgstall, St. Ulrich, Moos in Passeier, Villnöß, St. Christina in Gröden, Rasen-Antholz, Mühlbach.
Ab morgen und bis einschließlich 7. Dezember 2021 sind in diesen Gemeinden zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr des darauffolgenden Tages nur jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Situationen der Dringlichkeit begründet sind. Für diese Bewegungen braucht es eine Eigenerklärung, die zuvor oder auch direkt bei der Kontrolle auszufüllen ist. In allen geschlossenen Räumen - auch am Arbeitsplatz - müssen FFP2 oder gleichwertige Masken getragen werden (ausgenommen in der eigenen Wohnung). Innerhalb der Handelsbetriebe müssen sowohl die Kunden als auch das Personal eine FFP2- oder gleichwertige Maske tragen. In den Räumen sind jeweils eine Kundin bzw. ein Kunde je 10 Quadratmeter Fläche zulässig. In der Gastronomie sind Konsumierungen am Tisch sitzend, mit maximal 4 Personen am Tisch, bis um 18.00 Uhr gestattet. Beherbergungsbetriebe dürfen die eigenen Hausgäste auch nach 18:00 Uhr bewirten.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Anlage