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» 06.12.2021

Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 37 des Landeshauptmannes vom 03.Dezember 2021

Sehr geehrte Kunden, mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes 37/2021 (im Anhang) wird ab 6. Dezember 2021 und bis einschließlich 15. Jänner 2022 auch in Südtirol die Anwendung des Grünen Passes ausgeweitet sowie der Super Green Pass eingeführt. Die restriktiveren Maßnahmen für die 36 "roten" Gemeinden sind ab 6. Dezember hingegen nicht mehr in Kraft.
In den Unternehmen gelten weiterhin die Regeln der gemeinsamen Sicherheitsprotokolle sowie die Green Pass Pflicht (3G, mit Ausnahme jener Bereiche, wie z.B. Sanität oder Schule, wo die Impfpflicht vorgesehen ist).

Ebenso gilt die 3-G-Regel für den Zugang zu den Tätigkeiten der Gastronomie, die innerhalb von Beherbergungsbetrieben sind, wenn diese ausschließlich für dort übernachtenden Gästen zugänglich sind. Gleiches gilt für den Zugang zu den Kantinen (Mensen) und den durchgehenden Catering-Diensten (Ateco Kodex 56.29.10 und 56.29.20). Auf explizite Nachfrage hat der Landeshauptmann hingegen bestätigt, dass bei der Verabreichung von Mahlzeiten in Restaurants aufgrund von Dienstleistungsverträgen für die Konsumation in Innenräumen der Super Green Pass (2-G) erforderlich ist.

Wir weisen auch darauf hin, dass der Landeshauptmann im heutigen Treffen mit den Sozialpartnern informiert hat, dass ab 6. Dezember die Kontrollen auf dem gesamten Landesgebiet verschärft werden.
 

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG

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