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» 28.01.2022

Gelegentliche selbstständige Arbeit: weitere Klarstellungen

Sehr geehrter Kunde, Bezugnehmend auf unser Rundschreiben N2022-33770 möchten wir Sie darüber informieren, dass das nationale Arbeitsinspektorat - INL mit Nachricht Nr. 109 vom 27. Januar 2022 weitere Klarstellungen in Form von FAQ im Hinblick auf die Verpflichtung der präventiven Meldung über den Einsatz von Gelegenheitsselbstständigen (Art.2222 des Zivilgesetzbuchs) veröffentlicht hat.
Das INL legt fest, dass die neue Mitteilungspflicht nur unternehmerisch tätige Auftraggeber betrifft. Nicht von der Verpflichtung umfasst sind daher unter anderem:
• Organisationen des Dritten Sektors, die ausschließlich nicht gewerblichen Tätigkeiten nachgehen;
• Direktvertriebsgesellschaften hinsichtlich der mit Gelegenheitsverkäufen betrauten Personen;
• der gelegentliche Geschäftsvermittler
• Gelegenheitsselbstständige, die intellektuelle Dienstleistungen erbringen (z. B. Korrektoren, Grafikdesigner, Leser von Werken auf Festivals oder in Buchhandlungen, Referenten auf Kongressen und Konferenzen, Lehrer und Redakteure von Artikeln und Texten);

• Freiberufler, sofern sie nicht in Form einer Gesellschaft organisiert sind.
Abschließend stellt das INL klar, dass die Vorschriften auch dann eingehalten werden müssen, wenn die Arbeitsleistung telematisch aus der Ferne erbracht wird, da der Arbeitsort an sich keine Begründung für das Fehlen der Mitteilung darstellt, es sei denn, die Arbeit ist intellektueller Natur.
 
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
de|it

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