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» 27.09.2022

Einmalige Zahlung von 150 EUR mit Gehalt von November 2022

Sehr geehrter Kunde, am 23. September 2022 wurde im Amtsblatt der Regierung die Gesetzesverordnung Nr. 144 veröffentlicht, welche dringende Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der schweren internationalen Krise in der Ukraine enthält.
Bei den arbeitsrechtlichen Maßnahmen wurde eine neue einmalige Zulage in Höhe von 150,00 EUR netto für Arbeitnehmer eingeführt, wobei Arbeitsverhältnisse mit Hausangestellten davon ausgeschlossen sind.
Diese Zulage wird Arbeitnehmern gewährt, deren steuerpflichtiges Gehalt im Monat November 2022 den Betrag von 1.538 EUR nicht übersteigt. Darüber hinaus wird diese Entschädigung auch denjenigen Arbeitnehmern gewährt, die im Monat November 2022 zwar über keine steuerpflichtige Vergütung verfügen, die jedoch von Sachverhalten betroffen sind, welche vollständig vom NISF/INPS abgedeckt werden.
Die einmalige Zulage wird von den Arbeitgebern automatisch auf das im Monat November 2022 gezahlte Gehalt angerechnet, sofern der Arbeitnehmer erklärt, dass er nicht Inhaber einer oder mehrerer Rentenleistungen aus einem obligatorischen Sozialversicherungssystem, einer Rente oder Sozialbeihilfe, einer Rente oder Beihilfe für Zivilinvaliden, Blinde und Taubstumme sowie einer Rentenbegleitleistung ist, die ab dem 01. Oktober 2022 oder als Bürgereinkommen wirksam werden.
Die einmalige Beihilfe wird dem Arbeitnehmer nur einmal gezahlt, auch wenn er mehr als ein Arbeitsverhältnis hat, und ist weder übertragbar noch pfändbar und stellt weder für steuerliche Zwecke noch im Zusammenhang mit der Zahlung von Sozialversicherungsleistungen ein Einkommen dar.
Das Guthaben, das der Arbeitgeber durch die Zahlung der Zulage erworben hat, wird mit der monatlichen Meldung an das NISF/INPS eingezogen.
Der Betrag von 150 EUR wird vom NISF/INPS direkt an Rentner und Bezieher von Naspi-, Dis-col- oder Staatsbürgerschaftseinkommen sowie an Gelegenheits-Selbständige ausgezahlt.
Inhaber von co.co.co.-Verträgen, Doktoranden und Inhaber von Forschungsstipendien (mit einem aktiven Vertrag ab dem 18/05/2022 und einem IRPEF-pflichtigen Einkommen von höchstens 20.000,00 Euro für das Jahr 2021) sowie Saison- und intermittierende Arbeitnehmer (mit mindestens 50 Tagen und einem IRPEF-pflichtigen Einkommen von höchstens 20.000,00 Euro für das Jahr 2021) müssen dagegen einen gesonderten Antrag beim NISF/INPS stellen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
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