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» 24.11.2022
Haushaltsgesetz 2023: Gesetzesentwurf genehmigt
Sehr geehrter Kunde,
Der Ministerrat hat mit der Pressemitteilung Nr. 5 vom 22. November 2022 den Gesetzesentwurf für den Staatshaushalt für das Haushaltsjahr 2023 und den mehrjährigen Haushalt für den Dreijahreszeitraum 2023-2025 sowie die Aktualisierung des Haushaltsplanungsdokuments gebilligt.
Der genehmigte Text sieht insbesondere Folgendes vor
- einmalige Beihilfe („assegno unico“): Für 2023 wird er im ersten Jahr um 50 % und für Familien mit drei oder mehr Kindern um weitere 50 % erhöht. Die Beihilfe für Behinderte wurde bestätigt;
- Produktivitätsprämien von bis zu 3.000 EUR, die mit einem Steuersatz von 5 % besteuert werden;
- Beitragsförderungen bei unbefristeten Einstellungen mit einer Beitragsbemessungsgrenze von bis zu 6.000 EUR für Personen, die bereits einen befristeten Arbeitsvertrag haben, dabei insbesondere für Frauen unter 36 Jahren und für Empfänger von Bürgereinkommens;
- Einführung einer Pauschalsteuer für Selbstständige in Höhe von 15 % mit einem Freibetrag von 5 % und einer Obergrenze von 40.000 EUR;
- Für das Jahr 2023 wird eine neue Vorruhestandsregelung eingeführt, die es ermöglicht, mit 41 Beitragsjahren und einem Alter von 62 Jahren in Rente zu gehen („Quote 103“). Für diejenigen, die sich für einen Verbleib im Beruf entscheiden, gilt die 10-prozentige Beitragsreduzierung;
- Verlängerung der sog. „Opzione donna“ mit Änderungen für 2023: Ruhestand mit 58 Jahren bei zwei oder mehr Kindern, mit 59 Jahren bei einem Kind, mit 60 Jahren in den übrigen Fällen;
- soziale APE für Arbeiter in körperlich besonders belastenden Berufen bestätigt;
- Bürgereinkommen: Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Personen im Alter von 18 bis 59 Jahren (arbeitsfähige Personen, die keine Behinderten, Minderjährigen oder sonst von ihnen abhängige Personen ab 60 Jahren in der Familie haben) ein Einkommen in Höhe von maximal 7-8 monatlichen Zahlungen anstelle der derzeitigen 18 Zahlungen. Vorgesehen ist auch eine mindestens sechsmonatige Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahme; andernfalls verfällt die Einkommensleistung. Sie verfällt auch, wenn das erste geeignete Stellenangebot abgelehnt wird;
- Ab dem 1. Januar 2023 wird der Schwellenwert für die Verwendung von Bargeld von 1.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Studio Kaspar STP KG
- einmalige Beihilfe („assegno unico“): Für 2023 wird er im ersten Jahr um 50 % und für Familien mit drei oder mehr Kindern um weitere 50 % erhöht. Die Beihilfe für Behinderte wurde bestätigt;
- Produktivitätsprämien von bis zu 3.000 EUR, die mit einem Steuersatz von 5 % besteuert werden;
- Beitragsförderungen bei unbefristeten Einstellungen mit einer Beitragsbemessungsgrenze von bis zu 6.000 EUR für Personen, die bereits einen befristeten Arbeitsvertrag haben, dabei insbesondere für Frauen unter 36 Jahren und für Empfänger von Bürgereinkommens;
- Einführung einer Pauschalsteuer für Selbstständige in Höhe von 15 % mit einem Freibetrag von 5 % und einer Obergrenze von 40.000 EUR;
- Für das Jahr 2023 wird eine neue Vorruhestandsregelung eingeführt, die es ermöglicht, mit 41 Beitragsjahren und einem Alter von 62 Jahren in Rente zu gehen („Quote 103“). Für diejenigen, die sich für einen Verbleib im Beruf entscheiden, gilt die 10-prozentige Beitragsreduzierung;
- Verlängerung der sog. „Opzione donna“ mit Änderungen für 2023: Ruhestand mit 58 Jahren bei zwei oder mehr Kindern, mit 59 Jahren bei einem Kind, mit 60 Jahren in den übrigen Fällen;
- soziale APE für Arbeiter in körperlich besonders belastenden Berufen bestätigt;
- Bürgereinkommen: Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Personen im Alter von 18 bis 59 Jahren (arbeitsfähige Personen, die keine Behinderten, Minderjährigen oder sonst von ihnen abhängige Personen ab 60 Jahren in der Familie haben) ein Einkommen in Höhe von maximal 7-8 monatlichen Zahlungen anstelle der derzeitigen 18 Zahlungen. Vorgesehen ist auch eine mindestens sechsmonatige Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahme; andernfalls verfällt die Einkommensleistung. Sie verfällt auch, wenn das erste geeignete Stellenangebot abgelehnt wird;
- Ab dem 1. Januar 2023 wird der Schwellenwert für die Verwendung von Bargeld von 1.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Studio Kaspar STP KG