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» 17.11.2022
Lohnzusatzleistungen (fringe benefit) - Anhebung des Freibetrags auf 3.000 EUR
Sehr geehrter Kunde,
Mit Artikel 12 des "Decreto Aiuti-Bis" wurde die in Artikel 51 Absatz 3 TUIR vorgesehene Schwelle für die Steuer- und Beitragsbefreiung von Lohnzusatzleistungen für das Steuerjahr 2022
auf 600 EUR (vorher 258,23 EUR) angehoben und die zusätzliche Möglichkeit der Zahlung oder Erstattung der Kosten für den integrierten Wasser-, Strom- und Gasversorgungsdienst durch den Arbeitgeber hinzugefügt.
Die Anweisungen, wie dies zu handhaben ist, sind im Rundschreiben Nr. 35 der Steuerbehörde vom 4. November 2022 enthalten, wonach die Erstattung von Rechnungen für häusliche Versorgungsleistungen, einschließlich derjenigen, die auf den Namen des Ehepartners oder eines der in Artikel 12 TUIR genannten Familienmitglieder lauten, nach Erhalt von entsprechenden Dokumenten oder einer Erklärung des Arbeitnehmers erfolgen muss, dass er diese Ausgaben tatsächlich getätigt hat, wobei die in der Rechnung enthaltenen Daten ausdrücklich anzugeben sind.
Wird die neue Höchstgrenze für die Steuerbefreiung überschritten, wird der gesamte gewährte Betrag bei der Ermittlung der des steuer- und beitragspflichtigen Einkommens berücksichtigt.
Unbeschadet der bereits von der Finanzverwaltung bestätigten Richtlinien warten wir derzeit auf die Veröffentlichung des zuletzt eingetroffenen Decreto Aiuti-quater im Amtsblatt, das offenbar den bereits auf 600,00 EUR (anstelle des üblichen Schwellenwerts von 258,23 EUR) geänderten Betrag durch eine Anhebung auf 3.000 EUR ersetzen wird.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Die Anweisungen, wie dies zu handhaben ist, sind im Rundschreiben Nr. 35 der Steuerbehörde vom 4. November 2022 enthalten, wonach die Erstattung von Rechnungen für häusliche Versorgungsleistungen, einschließlich derjenigen, die auf den Namen des Ehepartners oder eines der in Artikel 12 TUIR genannten Familienmitglieder lauten, nach Erhalt von entsprechenden Dokumenten oder einer Erklärung des Arbeitnehmers erfolgen muss, dass er diese Ausgaben tatsächlich getätigt hat, wobei die in der Rechnung enthaltenen Daten ausdrücklich anzugeben sind.
Wird die neue Höchstgrenze für die Steuerbefreiung überschritten, wird der gesamte gewährte Betrag bei der Ermittlung der des steuer- und beitragspflichtigen Einkommens berücksichtigt.
Unbeschadet der bereits von der Finanzverwaltung bestätigten Richtlinien warten wir derzeit auf die Veröffentlichung des zuletzt eingetroffenen Decreto Aiuti-quater im Amtsblatt, das offenbar den bereits auf 600,00 EUR (anstelle des üblichen Schwellenwerts von 258,23 EUR) geänderten Betrag durch eine Anhebung auf 3.000 EUR ersetzen wird.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG