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» 16.03.2023
Kraftstoffbonus von 200 EUR für 2023, Steuerbefreiung ja, Beitragsbefreiung nein
Sehr geehrter Kunde,
der durch die Gesetzesverordnung 21/2022 für das Jahr 2022 eingeführte "Kraftstoffbonus" wurde durch die Gesetzesverordnung 5/2023 auch für das Jahr 2023 bestätigt, allerdings mit einem wesentlichen Unterschied.
Die Neuerung besteht darin, dass der Betrag nunmehr lediglich steuerfrei ist, die Beitragsbefreiung entfällt. Dies bedeutet, dass auf diesen Betrag zwar Beiträge gezahlt werden, er aber nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Die Freibetragsgrenze für diese Zulage bleibt wie im Vorjahr bei 200,00 €, ab der der gesamte Betrag beitrags- und steuerpflichtig ist. Der derzeit geltende allgemeine Freibetrag von 258,23 € gilt sowohl für Tankgutscheine als auch für andere Sachleistungen und berechtigt den Empfänger, den Wert beitrags- und steuerfrei zu erhalten.
Arbeitgeber, die bereits Tankgutscheine erworben haben und denen die in Kraft getretene neue Regelung nicht mehr zusagt, können diese anstelle von Geld für die Erstattung von Kilometern verwenden, indem sie sie ihren Mitarbeitern auf Dienstreisen auszahlen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar STP KG
Die Freibetragsgrenze für diese Zulage bleibt wie im Vorjahr bei 200,00 €, ab der der gesamte Betrag beitrags- und steuerpflichtig ist. Der derzeit geltende allgemeine Freibetrag von 258,23 € gilt sowohl für Tankgutscheine als auch für andere Sachleistungen und berechtigt den Empfänger, den Wert beitrags- und steuerfrei zu erhalten.
Arbeitgeber, die bereits Tankgutscheine erworben haben und denen die in Kraft getretene neue Regelung nicht mehr zusagt, können diese anstelle von Geld für die Erstattung von Kilometern verwenden, indem sie sie ihren Mitarbeitern auf Dienstreisen auszahlen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar STP KG