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» 07.01.2025
Collegato lavoro: Änderungen bei der Probezeit für befristete Arbeitsverträge
Sehr geehrter Kunde,
im Amtsblatt Nr. 303 vom 28. Dezember 2024 wurde das Gesetz Nr. 203 vom 13. Dezember 2024 (das sogenannte „Collegato lavoro“) veröffentlicht.
Artikel 13 führt durch die Änderung von Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 104/2022 einen neuen Mechanismus zur Festlegung der Dauer der Probezeit für befristete Arbeitsverträge ein.
Die Dauer der Probezeit wird nämlich auf einen Tag tatsächlicher Arbeitsleistung je 15 Kalendertage ab Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt; in jedem Fall darf die Dauer der Probezeit nicht weniger als 2 Tage und nicht mehr als 15 Tage bei Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten und höchstens 30 Tage bei Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 6 und weniger als 12 Monaten betragen. Diese Regelung gilt unbeschadet günstigerer kollektivvertraglicher Bestimmungen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar STP KG
Die Dauer der Probezeit wird nämlich auf einen Tag tatsächlicher Arbeitsleistung je 15 Kalendertage ab Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt; in jedem Fall darf die Dauer der Probezeit nicht weniger als 2 Tage und nicht mehr als 15 Tage bei Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten und höchstens 30 Tage bei Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 6 und weniger als 12 Monaten betragen. Diese Regelung gilt unbeschadet günstigerer kollektivvertraglicher Bestimmungen.
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Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar STP KG