News

» 27.05.2025

IRAP-Begünstigung 2025 – KLARSTELLUNGEN ZU DEN ANWENDUNGSKRITERIEN

Mit dem Beschluss vom 20.05.2025 hat die Landesregierung Klarstellungen zu den Anwendungskriterien für die IRAP - Begünstigung ab dem Steuerjahr 2025 geliefert. Die Senkung um 1,22 Prozentpunkte (somit 2,68% - Steuersatz statt 3,9%) ab dem Steuerjahr 2025 wurde durch das Haushaltsgesetz 2025 für die Arbeitgeber eingeführt, welche ihren Mitarbeitern zusätzliche Lohnelemente als die im nationalen Kollektivvertrag vorgesehen gewähren. Mit dem Beschluss 322 wurden nun die notwendigen Klarstellungen zu den Anwendungskriterien definiert.
Die Begünstigung wird für Steuerpflichtige angewandt, welche:
A)
  • Ihren Arbeitnehmern zusätzliche territoriale oder betriebliche Vergütungselementemonetärer Natur (also nicht Welfare-Leistungen) auszahlen-
  • Die Vergütungselemente müssen definiert werden durch:
  • In der Provinz Bozen unterzeichnete Kollektivverträge erster Ebene
  • Kollektivverträge zweiter Ebene – Territoriale Abkommen, die nach dem 01/01/2022 unterzeichnet wurden;
  • Betriebsabkommen
  • Die Kollektivverträge und die Abkommen müssen folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Von den vergleichsweise repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen auf Landesebene oder von ihren Gewerkschaftsvertretungen oder von den einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen unterschrieben worden sein;
  • innerhalb der ordentlichen Frist für die Einreichung der IRAP – Erklärung auf der Webseite des Arbeitsministeriums oder beim Arbeitsinspektorat hinterlegt worden sein;
  • für die Gesamtheit der Arbeitnehmer oder zumindest für die Mehrheit derselben anwendbar sein;
  • am Ende des Steuerjahres noch gültig sein.
  • Die Auszahlungder Lohnelemente muss innerhalb der ordentlichen Frist für die Einreichung der IRAP – Erklärung erfolgen.
Oder
B)
  • Ergebnisprämien zahlen, die vor dem 29. Oktober 2024 eingeführt wurden, in Übereinstimmung mit den unterzeichneten territorialen Sektorenabkommen;
  • Die Abkommen oder Beitrittserklärungendes Unternehmens müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf der entsprechenden Webseite des Arbeitsministeriums oder beim Arbeitsinspektorat des Landes Südtirol hinterlegt werden;
  • Die Hinterlegung und die Auszahlung der Prämien müssen innerhalb der ordentlichen Frist für die Einreichung der IRAP – Erklärung erfolgen.
Die Sektoren, für die die territorialen Abkommen zusätzliche Vergütungselemente eingeführt haben, welche alle notwendigen Anforderungen erfüllen, sind derzeit folgende:
Handel HDS, Landwirtschaft, Bausektor (Industrie und Handwerk); Freiberuflerbüros; Hotel- und Gastgewerbe; Sozialgenossenschaften; Friseursalons; Bäckereien; Metallhandwerk und Stein- und Holzhandwerk, Kleine private Elektrowerke.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen.
 
Studio Kaspar STP KG
de|it

Kontakt

Studio Kaspar
Arbeitsrechtsberater
Sitz Bozen
G. di Vittorio Straße 16
39100 Bozen

Tel.: +39 0471 56 77 77
Fax: +39 0471 56 77 20
Arbeitsrechtsberater / Consulenti del lavoro

Partner

Impressum » Privacy & Cookies » Sitemap
Mw.Str.Nr.: 02655030217
Die EU-Richtlinie 2009/136/EG (E-Privacy) regelt die Verwendung von Cookies, welche auch auf dieser Website verwendet werden! Durch die Nutzung unserer Website oder durch einen Klick auf "OK" sind Sie damit einverstanden. Weitere Informationen
OK