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» 05.05.2025
Lohnzusatzleistungen / Fringe Benefit Kfz: Ausnahmeregelung für vor dem 31.12.2024 erfolgte Zuweisungen und Bestellungen von Dienstwagen und neue Regeln für Zuweisungen und Zulassungen ab dem 01.01.2025
Sehr geehrte Kunden,
das Gesetz Nr. 60/2025 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 19/2025 (das so genannte „Decreto Bollette“), das am 29/04/2025 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, enthält eine Bestimmung, die die Bewertung des Fringe benefits für Firmenwagen im allgemeinen für die Arbeitnehmer günstiger macht.
So gelten für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2024 bestellt und den Arbeitnehmern bis zum 30.06.2025 zugewiesen werden, die am 31.12.2024 geltenden Vorschriften, wobei folgende Prozentsätze auf die ACI-Kilometerkosten angewendet werden
- 25 % für Fahrzeuge mit CO2-Emissionswerten von höchstens 60 g/km;
- 30% für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 60 g/km und bis zu 160 g/km;
- 50% ab 2021 für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 160 g/km und bis zu 190 g/km;
- 60 % ab 2021 für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 190 g/km.
Die mit dem Gesetz Nr. 207/2024 ab Januar 2025 eingeführten neuen Regeln gelten in diesen Fällen also nicht.
Für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2025 bestellt und den Arbeitnehmern ab dem 01.01.2025 zugewiesen werden, wird bestätigt, dass der Wert der Lohnzusatzleistungen gemäß den neuen Vorschriften auf der Grundlage der Art des Antriebs bestimmt wird, wobei die folgenden Prozentsätze auf die ACI-Kilometerkosten angewendet werden:
Studio Kaspar STP KG
- 25 % für Fahrzeuge mit CO2-Emissionswerten von höchstens 60 g/km;
- 30% für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 60 g/km und bis zu 160 g/km;
- 50% ab 2021 für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 160 g/km und bis zu 190 g/km;
- 60 % ab 2021 für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 190 g/km.
Die mit dem Gesetz Nr. 207/2024 ab Januar 2025 eingeführten neuen Regeln gelten in diesen Fällen also nicht.
Für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2025 bestellt und den Arbeitnehmern ab dem 01.01.2025 zugewiesen werden, wird bestätigt, dass der Wert der Lohnzusatzleistungen gemäß den neuen Vorschriften auf der Grundlage der Art des Antriebs bestimmt wird, wobei die folgenden Prozentsätze auf die ACI-Kilometerkosten angewendet werden:
- 10% bei ausschließlich batteriebetriebenen / elektrischen Fahrzeugen;
- 20% im Falle von Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeugen;
- 50 % in allen anderen Fällen (andere Hybride sowie Methan-, LPG-, Benzin- und Dieselfahrzeuge).
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