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» 12.05.2025
Neues Modell für die Mitteilung von faktischen Kündigungen an das Arbeitsinspektorat ab 29.04.2025
Sehr geehrte Kunden,
sei dem 29.04.2025 ist das neue Formular für die Meldung von faktischen Selbstkündigungen an das Arbeitsinspektirat verfügbar. Dies wurde von der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde in der Protokollnotiz Nr. 3984/2025 angekündigt. Die wichtigsten Neuerungen des neuen Modells sind:
a) Die Kündigung muss nicht nur an das ITL, sondern auch an den Arbeitnehmer gesandt werden, wobei die Art der Übermittlung anzugeben ist;
b) die Angaben zum Arbeitgeber und zum Arbeitnehmer sind ausführlicher;
c) es muss angegeben werden, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt;
d) es wird eine - auch strafrechtlich relevante - Erklärung (Art. 47 des Präsidialdekrets Nr. 445/2000), bezüglich der Tage der ungerechtfertigten Abwesenheit des Arbeitnehmers eingeführt;
e) die Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Aufsichtsbehörde werden ergänzt;
f) es wird präzisiert, dass die Tage der Abwesenheit als Kalendertage zu verstehen sind (es sei denn, der auf das Arbeitsverhältnis angewandte Kollektivvertrag sieht etwas anderes vor) und dass für den Fall, dass der Kollektivvertrag eine andere Frist vorsieht, diese dann gilt, wenn sie länger ist als die gesetzliche Frist.
Das Verfahren ist zweistufig: Vorabmeldung bei der örtlichen Arbeitsaufsichtsbehörde; Einreichung des Formulars UniLav zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Studio Kaspar STP KG
b) die Angaben zum Arbeitgeber und zum Arbeitnehmer sind ausführlicher;
c) es muss angegeben werden, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt;
d) es wird eine - auch strafrechtlich relevante - Erklärung (Art. 47 des Präsidialdekrets Nr. 445/2000), bezüglich der Tage der ungerechtfertigten Abwesenheit des Arbeitnehmers eingeführt;
e) die Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Aufsichtsbehörde werden ergänzt;
f) es wird präzisiert, dass die Tage der Abwesenheit als Kalendertage zu verstehen sind (es sei denn, der auf das Arbeitsverhältnis angewandte Kollektivvertrag sieht etwas anderes vor) und dass für den Fall, dass der Kollektivvertrag eine andere Frist vorsieht, diese dann gilt, wenn sie länger ist als die gesetzliche Frist.
Das Verfahren ist zweistufig: Vorabmeldung bei der örtlichen Arbeitsaufsichtsbehörde; Einreichung des Formulars UniLav zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Studio Kaspar STP KG