Rundschreiben

» 09.06.2009

AUSSERORDENTLICHEN SOZIALMASSNAHMEN

Sehr geehrter Kunde, wir teilen Ihnen mit, dass die AUSSERORDENTLICHEN SOZIALMASSNAHMEN, welche im Rahmenabkommen von den Sozialpartnern vereinbart wurden, nun in Kraft getreten sind.
Durch dieses Abkommen, wurde der Anwendungsbereich der Lohnausgleichskasse und der Mobilität ausgedehnt.
Die außerordentliche Sonderlohnausgleichskasse kann von allen Betrieben beantragt werden, welche in Südtirol tätig sind und keinen Anspruch auf die ordentliche Lohnausgleichskasse haben; zudem kann der außerordentliche Sonderlohnausgleich auch von jenen Betrieben beansprucht werden, die in den Anwendungsbereich anderer Formen des Lohnausgleichs fallen, diese jedoch bereits ausgeschöpft haben; schließlich kann diese Maßnahme auch für Lehrlinge oder Leiharbeiter genossen werden.
Anbei senden wir das Informationsblatt der Autonomen Provinz Bozen Abteilung Arbeit über die außerordentlichen Sozialmaßnahmen in Südtirol, welches Sie auch auf der Homepage der Autonomen Provinz Bozen herunterladen können. (http://www.provinz.bz.it/arbeit/download/informationsblatt_ao_sozialmassnahmen_de.pdf)
Für etwaige Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung

Mit den besten Grüßen

de|it

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