Rundschreiben

» 08.12.2015

Neue Fristen für die Hinterlegung des Antrages um Lohnausgleichskasse

Sehr geehrter Kunde, seit dem 24/09/2015 ist das GVD Nr. 148 vom 14/09/2015 in Kraft, durch welches die sozialen Abfederungsmaßnahmen neu geregelt wurden (Lohnausgleich, außerordentlicher Lohnausgleich, usw.)
Eine grundlegende Änderung hat es für die Fristen der Hinterlegung des Antrages um Lohnausgleich gegeben: 

dieser muss dem INPS telematisch innerhalb von 15 Tagen ab der Unterbrechung/Reduzierung der Arbeitsleistung übermittelt werden. 
 
Falls dem Mitarbeiter ein Schaden wegen eines verspäteten oder nicht eingereichten Antrages entsteht und ihm eine verringerte oder keine Lohnausgleichskasse ausbezahlt wird, so ist der Arbeitgeber für den Schaden verantwortlich und muss dem Mitarbeiter jenen Betrag auszahlen, den dieser nicht über die Lohnausgleichskasse erhalten hat.
 
Angesichts der Verkürzung der Fristen bitten wir Sie, uns sofort jede Unterbrechung/Reduzierung der Arbeitsleistung mitzuteilen und uns die für den telematischen Antrag notwendigen Informationen zu übermitteln. 
 
Für etwaige Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung 
Mit den besten Grüßen 
Studio Kaspar
 
de|it

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