Rundschreiben
» 09.10.2017
Neue Meldepflicht der Arbeitsunfälle mit einer Prognose von mindestens einem Tag
Ab 12. Oktober 2017 ist jeder Arbeitgeber gemäß Artikel 18 des gesetzesvertretenden Dekrets 81/2008 verpflichtet, Arbeitsunfälle, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Arbeitstag zusätzlich zum Unfalltag zur Folge haben, zu melden. Die Meldung, welche statistische Zwecke erfüllt, muss auf telematischem Weg innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der ärztlichen Bescheinigung erfolgen.
Diese Meldepflicht hätte bereits am 12. April dieses Jahres, in Kraft treten sollen (Ministerialdekret 183/2016 - adozione del regolamento interministeriale sul sistema informativo nazionale per la prevenzione nei luoghi di lavoro - Sinp), wurde jedoch mittels des sogenannten „decreto Milleproroghe“ bis zum 12/10/2017 aufgeschoben.
Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es keine weiteren, spezifischen Weisungen von Seiten des INAIL.
Wir machen darauf aufmerksam, dass bei Nichteinhaltung oder Verspätung der Mitteilungspflicht Verwaltungsstrafen vorgesehen sind: Die vorgesehene Verwaltungsstrafe beläuft sich auf mindestens 548€ bis maximal 1.972,80€. Im Falle eines Arbeitsunfalls mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen beträgt die Strafe mindestens 1.096€ bis maximal 4.932€.
Das Büro stehe für etwaige Fragen gerne zur Ihrer Verfügung
Mit den besten Grüßen
Studo Kaspar
Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es keine weiteren, spezifischen Weisungen von Seiten des INAIL.
Wir machen darauf aufmerksam, dass bei Nichteinhaltung oder Verspätung der Mitteilungspflicht Verwaltungsstrafen vorgesehen sind: Die vorgesehene Verwaltungsstrafe beläuft sich auf mindestens 548€ bis maximal 1.972,80€. Im Falle eines Arbeitsunfalls mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen beträgt die Strafe mindestens 1.096€ bis maximal 4.932€.
Das Büro stehe für etwaige Fragen gerne zur Ihrer Verfügung
Mit den besten Grüßen
Studo Kaspar