Rundschreiben
» 10.07.2018
Neuerungen bezüglich befristete Beträge
Sehr geehrte Kunden,
mit diesem Schreiben informieren wir Sie über die voraussichtlichen Neuerungen, die das Gesetzesdekret „Dignità” in Bezug auf die BEFRISTETEN ARBEITSVERTRÄGE vorsieht und die demnächst veröffentlicht werden.
Die Neuerungen betreffen:
• die befristeten Verträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets abgeschlossen werden;
• die Erneuerungen und die Verlängerungen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets bereits bestehenden befristeten Verträge.
Vertragsdauer
Der befristete Arbeitsvertrag soll für die folgende Dauer abgeschlossen werden können:
• nicht länger als 12 Monate (anstatt die aktuellen 36 Monate), sofern kein Sachgrund für die Befristung vorliegt;
• nicht länger als 24 Monate, sofern folgende Gründe vorliegen:
1. vorübergehende und objektive Erfordernisse, die nicht zur ordentlichen Tätigkeit gehören und bestehende Arbeiter ersetzen;
2. Erfordernisse, die eine vorübergehende, wesentliche und nicht-vorhersehbare Zunahme der ordentlichen Tätigkeit betreffen.
Die maximale Dauer
Die Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse zwischen demselben Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer, die sich aus einer Abfolge mehrerer Verträge ergibt, darf die Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten (anstatt der aktuellen 36 Monate). Wenn die Grenze von 24 Monaten überschritten wird, wandelt sich der Vertrag in einen unbefristeten Vertrag um.
Erneuerungen
Der Vertrag darf nur unter folgenden Umständen erneuert werden: • vorübergehende und objektive Erfordernisse, die den Ersatz anderer Arbeitnehmer erfordern, wobei sich diese Erfordernisse nicht aus der üblichen Geschäftstätigkeit ergeben dürfen;
• Erfordernisse, die sich aus einer vorübergehenden, wesentlichen und nicht-vorhersehbaren Zunahme der üblichen Geschäftstätigkeit ergeben.
Verlängerungen
Der Vertrag kann während der ersten 12 Monate bis zum Erreichen dieser Grenze frei verlängert werden; nach Ablauf des ersten Jahres jedoch nur, wenn die oben erwähnten Erfordernisse vorliegen. Die Vertragsdauer darf nur verlängert werden, wenn der erste Vertrag für eine Dauer von weniger als 24 Monaten vereinbart wurde (anstatt der aktuellen 36 Monaten), und höchstens 4 Mal. Wird der Vertrag öfter als 4 Mal verlängert, so wird er mit dem Tag des Beginns der fünften (anstatt der bisher: sechsten) Verlängerung in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt.
Erhöhung des Beitrags zu Lasten des Unternehmens
Der aktuelle zusätzliche Beitragssatz zu Lasten des Arbeitgebers von 1,4%, steigt mit jeder Erneuerung des Vertrags um 0,5%.
Inkrafttreten der Regelung
Das Gesetzesdekret tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik in Kraft. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der detaillierten Neuregelungen noch einige Fragen offen sind, deren Klärung abzuwarten bleibt. Wir werden Sie dann umgehend informieren.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung. Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar
Der befristete Arbeitsvertrag soll für die folgende Dauer abgeschlossen werden können:
• nicht länger als 12 Monate (anstatt die aktuellen 36 Monate), sofern kein Sachgrund für die Befristung vorliegt;
• nicht länger als 24 Monate, sofern folgende Gründe vorliegen:
1. vorübergehende und objektive Erfordernisse, die nicht zur ordentlichen Tätigkeit gehören und bestehende Arbeiter ersetzen;
2. Erfordernisse, die eine vorübergehende, wesentliche und nicht-vorhersehbare Zunahme der ordentlichen Tätigkeit betreffen.
Die maximale Dauer
Die Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse zwischen demselben Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer, die sich aus einer Abfolge mehrerer Verträge ergibt, darf die Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten (anstatt der aktuellen 36 Monate). Wenn die Grenze von 24 Monaten überschritten wird, wandelt sich der Vertrag in einen unbefristeten Vertrag um.
Erneuerungen
Der Vertrag darf nur unter folgenden Umständen erneuert werden: • vorübergehende und objektive Erfordernisse, die den Ersatz anderer Arbeitnehmer erfordern, wobei sich diese Erfordernisse nicht aus der üblichen Geschäftstätigkeit ergeben dürfen;
• Erfordernisse, die sich aus einer vorübergehenden, wesentlichen und nicht-vorhersehbaren Zunahme der üblichen Geschäftstätigkeit ergeben.
Verlängerungen
Der Vertrag kann während der ersten 12 Monate bis zum Erreichen dieser Grenze frei verlängert werden; nach Ablauf des ersten Jahres jedoch nur, wenn die oben erwähnten Erfordernisse vorliegen. Die Vertragsdauer darf nur verlängert werden, wenn der erste Vertrag für eine Dauer von weniger als 24 Monaten vereinbart wurde (anstatt der aktuellen 36 Monaten), und höchstens 4 Mal. Wird der Vertrag öfter als 4 Mal verlängert, so wird er mit dem Tag des Beginns der fünften (anstatt der bisher: sechsten) Verlängerung in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt.
Erhöhung des Beitrags zu Lasten des Unternehmens
Der aktuelle zusätzliche Beitragssatz zu Lasten des Arbeitgebers von 1,4%, steigt mit jeder Erneuerung des Vertrags um 0,5%.
Inkrafttreten der Regelung
Das Gesetzesdekret tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik in Kraft. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der detaillierten Neuregelungen noch einige Fragen offen sind, deren Klärung abzuwarten bleibt. Wir werden Sie dann umgehend informieren.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung. Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar