Rundschreiben
» 04.05.2020
Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 24 vom 02/05/2020 betreffend die Wiederaufnahme der Produktions- und Geschäftstätigkeit ab dem 04/05/2020
Sehr geehrte Kunden,
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 24 zu Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes aufgrund des Covid-2019 unterzeichnet, die wir Ihnen anliegend zur Kenntnisnahme übersenden.
Diese Verordnung beinhaltet auf der einen Seite die Vorgaben des Dekrets vom 26. April des Präsidenten des Ministerrats Giuseppe Conte, die ab dem 4. Mai gelten, und wiederholt sowie ersetzt auf der anderen Seite den Inhalt der Verordnungen, die bisher auf Landesebene erlassen wurden. Genauso wie die nationalen Bestimmungen tritt auch die neue Verordnung des Landeshauptmanns ab Montag, 4. Mai, in Kraft.
Ab 4. Mai sind alle in Anhang 3 des DPMR enthaltenen Tätigkeiten erlaubt. Die Anlagen 3 des DPMR und der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes sind deckungsgleich und beinhalten auch zahlreiche Tätigkeiten, die momentan noch ausgesetzt sind. Mit 4. Mai können somit - sofern nicht schon erlaubt - der Großteil der produktiven Tätigkeiten sowie die dafür funktionellen Tätigkeiten wie z.B. Großhandel und Dienstleistungen für Unternehmen, wieder aufgenommen werden.
Alle bereits erlaubten Tätigkeiten, sowie jene, die es ab dem 4. Mai sein werden, müssen unter Beachtung des gemeinsamen Protokolls zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus und zur Verhinderung der Ansteckungen am Arbeitsplatz erfolgen (siehe aktualisierte Fassung vom 24. April 2020).
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Studio Kaspar - STP KG
Diese Verordnung beinhaltet auf der einen Seite die Vorgaben des Dekrets vom 26. April des Präsidenten des Ministerrats Giuseppe Conte, die ab dem 4. Mai gelten, und wiederholt sowie ersetzt auf der anderen Seite den Inhalt der Verordnungen, die bisher auf Landesebene erlassen wurden. Genauso wie die nationalen Bestimmungen tritt auch die neue Verordnung des Landeshauptmanns ab Montag, 4. Mai, in Kraft.
Ab 4. Mai sind alle in Anhang 3 des DPMR enthaltenen Tätigkeiten erlaubt. Die Anlagen 3 des DPMR und der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes sind deckungsgleich und beinhalten auch zahlreiche Tätigkeiten, die momentan noch ausgesetzt sind. Mit 4. Mai können somit - sofern nicht schon erlaubt - der Großteil der produktiven Tätigkeiten sowie die dafür funktionellen Tätigkeiten wie z.B. Großhandel und Dienstleistungen für Unternehmen, wieder aufgenommen werden.
Alle bereits erlaubten Tätigkeiten, sowie jene, die es ab dem 4. Mai sein werden, müssen unter Beachtung des gemeinsamen Protokolls zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus und zur Verhinderung der Ansteckungen am Arbeitsplatz erfolgen (siehe aktualisierte Fassung vom 24. April 2020).
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Studio Kaspar - STP KG