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» 19.05.2017

Verrechnung der Steuerguthaben auf dem Vordruck F24 – die Antworten der Agentur der Einnahmen

Die Agentur der Einnahmen hat sich zu den Bestimmungen in Bezug auf die Verrechnung der Guthaben, welche mit dem Gesetzesdekret 50/2017 verändert wurden (unser Büro hat bereits mit Rundschreiben vom 05.05.2017davon berichtet), geäußert:
  • Die Verrechnung des Bonus Renzi muss nicht über die telematischen Kanäle des Steueramtes erfolgen, da es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Verrechnung einer Vorauszahlung an den Arbeitnehmer handelt, welche dem Arbeitgeber rückerstattet wird;
  • Die Guthaben, welche den Arbeitnehmern auf Basis der Steuererklärungen 730 ausgezahlt werden, sind von der Bestimmung der Konformitätserklärung ausgenommen, sofern die Beträge mit Steuerabzügen verrechnet werden und müssen nicht über den telematischen Dienst der Agentur der Einnahmen erfolgten;
  • Die Agentur der Einnahmen wird in Kürze eine detaillierte Aufstellung der Steuerschlüssel zur Verfügung stellen, welche über den telematischen Dienst des Steueramtes versendet werden müssen.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie in Kenntnis setzten und stehen Ihnen für anfallende Fragen gerne zu Verfügung.
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