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» 27.01.2025

Meldung an dem Betriebsrat über die Anwendung der höheren Freigrenze für Sachentlohnungen

Für die Steuerjahre 2025 - 2027 wurde die Freigrenze für Sachentlohnungen auf 1.000 € festgelegt und kann bei Mitarbeitern, mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind, auf 2.000 € angehoben werden, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich beantragt.
Um die höheren Freigrenzen anwenden zu können, müssen die Arbeitgeber den Betriebsrat (RSU) vorab informieren, wobei eine im Laufe des Steuerjahres getätigte Mitteilung nicht ausreichend ist.
Erfolgt keine vorbeugende Mitteilung an dem Betriebsrat, gilt für die Arbeitnehmer der normale Freibetrag von 258,23 €.
Falls in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat (RSU) vorhanden ist, bitten wir Sie die Mitteilung so bald wie möglich vorzunehmen, und fügen zu diesem Zweck einen Entwurf für das Informationsschreiben bei. Wenn es kein Betriebsrat vorhanden ist, dann ist auch keine Mitteilung fällig.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
 
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