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» 08.01.2025

Neues zum Fahrtenschreiber

Sehr geehrter Kunde, die Fahrer von für den Transport auf der Straße zugelassenen Fahrzeugen, für die der Einbau eines Fahrtenschreibers vorgeschrieben ist, sind verpflichtet, als Nachweis dafür,
dass die Unternehmen ihrer Pflicht zur Schulung, Unterweisung und Kontrolle ihrer Fahrer ordnungsgemäß nachgekommen sind, die Dokumentation mit den Verhaltensregeln für die korrekte Verwendung des Fahrtenschreibers mit sich zu führen und auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuzeigen, unter Androhung der in Artikel 174, Absatz 14 des italienischen Zivilgesetzbuches genannten Sanktionen gegen das Unternehmen selbst. Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 131/2024 - das so genannte Gesetzesdekret „Salva infrazioni“, welches mit Änderungen in das Gesetz Nr. 166/2024umgewandelt wurde - sieht vor, dass die genannten Unterlagen, wenn sie nicht mitgeführt werden, auf beliebige Weise beschafft werden können, um den Polizeibehörden vorgelegt zu werden, sofern dies vor Abschluss der entsprechenden Kontrolle geschieht.
In diesem Punkt hat das Innenministerium mit dem Rundschreiben Nr. 38974 vom 27. Dezember 2024 interveniert und klargestellt, dass die Verkehrspolizei bei einer Straßenkontrolle, wenn dem Fahrer Verstöße im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Verwendung des Fahrtenschreibers vorgehalten werden, unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung den Inhalt der oben angeführten Unterlagen berücksichtigen kann, um die Anwendung der Sanktionen des Art. 174, Absatz 14 des C.S.D. gegen das Unternehmen abzuwenden, auch wenn diese erst während der Kontrolle erworben wurden und auch wenn sie lediglich in digitaler Form vorliegen; vorausgesetzt, dies geschieht vor Abschluss der entsprechenden Kontrolle.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar STP KG 
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