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» 30.09.2025

Datenschutz: es ist verboten, die Gründe für die Abwesenheit von Mitarbeitern bekanntzugeben

Der Arbeitgeber darf in den internen Übersichten die Gründe für die Abwesenheit von Mitarbeitern nicht bekannt geben, auch nicht in Form von Abkürzungen.
Die Gründe für Abwesenheiten müssen nach dem Prinzip der Minimierung behandelt werden, wonach die Datenverarbeitung unter anderem auf das für die Zwecke der Verarbeitung erforderliche Maß beschränkt sein muss, ohne dass vertrauliche Daten unzulässig weitergegeben werden.
Im konkreten Fall (Maßnahme 363/2025 der Datenschutzbehörde) wurde ein Unternehmen sanktioniert, welches in den Schichtplänen die Gründe für die Abwesenheiten der Mitarbeiter in Form von Abkürzungen wie z. B. „info, mal, mat, 104, p.sind.“ angab und damit das Recht auf Vertraulichkeit der betroffenen Arbeitnehmer verletzte. Die für die Ausübung der Arbeitstätigkeit ausreichenden und notwendigen Informationen ergeben sich aus der Abwesenheit und nicht aus deren Begründung, weshalb sich der Arbeitgeber darauf hätte beschränken müssen, lediglich die Abwesenheit anzugeben und nicht auch deren Grund.

Für weitere Informationen oder Erläuterungen stehen wir gerne zur Verfügung.
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