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» 28.11.2018

Befristete Beschäftigung über der zulässigen prozentualen Grenze

Wir bitten Sie, der Einhaltung der Höchstgrenzen für befristete Arbeitsverhältnisse besondere Aufmerksamkeit zu schenken, welche durch die Gesetzesverordnung 81/2015 auf 20 % der unbefristeten Arbeitsverhältnisse zum 1. Januar des Beschäftigungsjahres quantifiziert sind, oder der in den Kollektivverträgen vorgesehenen Höchstgrenzen.
Für den Fall, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer über die Höchstgrenze befristet einstellt, schließt das Gesetz die Möglichkeit der Umwandlung auf unbestimmte Zeit ausdrücklich aus und sieht jedoch eine Verwaltungsstrafe vor: a) in Höhe von 20 % der Entlohnung für jeden Monat oder Bruchteil eines Monats, der 15 Arbeitstage überschreitet, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, welche die Höchstgrenze überschreiten, nicht größer als eins ist;
b) in Höhe von 50 % der Entlohnung für jeden Monat oder Bruchteil eines Monats, der 15 Arbeitstage überschreitet, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, welche die Höchstgrenze überschreiten, größer als einer ist.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar
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