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» 29.11.2018

Feiertagsarbeit im Monat Dezember für den Bereich Handel 2018

Das Landeszusatzabkommen für den Handel sieht folgende Regelung für die Feiertagsarbeit im Dezember 2018 vor:
Sonntage 2. und 9. Dezember 2018
Für die geleisteten Arbeitsstunden, ist eine Entlohnung von 140% des Stundenlohnes vorgesehen und wird wie folgt aufgeteilt: 40% Aufschlag der Entlohnung wird ausbezahlt und für die restlichen 100% müssen die dafür gesetzlich vorgesehenen Ersatzruhestunden innerhalb von 14 Tagen in Anspruch genommen werden. Für die Arbeitnehmer/innen mit Saisonzuschlag von 8% ist eine Entlohnung von 130% vorgesehen und wie oben aufgeteilt.

Samstag Feiertag 8. Dezember 2018
Für die geleisteten Arbeitsstunden, ist eine Entlohnung von 195% des Stundenlohnes vorgesehen und wird wie folgt aufgeteilt: 95% Aufschlag der Entlohnung wird ausbezahlt und für die restlichen 100% werden die vorgesehenen bezahlten Freistellungen um die gearbeiteten Stunden erhöht.

Silberner und Goldener Sonntag 16. und 23. Dezember 2018
Für die geleisteten Arbeitsstunden, ist eine Entlohnung von 195% des Stundenlohnes vorgesehen und wird wie folgt aufgeteilt: 95% Aufschlag der Entlohnung wird ausbezahlt und für die restlichen 100% müssen die dafür gesetzlich vorgesehenen Ersatzruhestunden innerhalb von 14 Tagen in Anspruch genommen werden.

Arbeit an anderen Sonntagen bzw. Ruhetagen
Für eventuell geleistete Arbeitsstunden, ist eine zusätzliche Entlohnung von 140% des Stundenlohnes vorgesehen und wird wie folgt aufgeteilt: 40% Aufschlag der Entlohnung wird ausbezahlt und für die restlichen 100% müssen die dafür gesetzlich vorgesehenen Ersatzruhestunden innerhalb von 14 Tagen in Anspruch genommen werden. Für die Arbeitnehmer/innen mit Saisonzuschlag von 8% ist eine Entlohnung von 130% vorgesehen und wie oben aufgeteilt.

Wir erinnern daran, dass Lehrlinge und Jugendliche unter 18 Jahren nicht für Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden herangezogen werden dürfen. Weiteres haben sie Anrecht auf zwei Ruhetage pro Woche. Diese sollten nach Möglichkeit auf zwei aufeinanderfolgende Tage fallen, wobei einer davon der Sonntag sein muss. Kein Lehrverhältnis eingehen dürfen Jugendliche, welche die Bildungspflicht noch nicht abgeschlossen haben und noch nicht 15 Jahre alt sind, bzw. unter 16 Jahren in allen anderen Fällen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar
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