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» 05.12.2018
Zu Lasten lebende Kinder: Neue Einkommensgrenze für die Inanspruchnahme der Steuerabsetzbeträge ab 2019
Mit Wirkung zum 01. 01. 2019 wird die Gesamteinkommensgrenze für den Steuerabzug von zu Lasten lebenden Kindern angehoben. Der geltende Schwellenwert, um die Steuererleichterung in Anspruch nehmen zu können, wird nur für Kinder unter 24 Jahren von 2. 840,51 € auf 4.000,00 € erhöht.
Als zu Lasten lebend gelten: anerkannte natürliche Kinder, adoptierte, angeschlossene und Pflegekinder. Die Aufteilung der Steuerabsetzbeträge für die zu Lasten lebenden Kinder erfolgt laut Gesetz jeweils zu 50% wenn der Ehegatte nicht zu Lasten des anderen ist. Der Absetzbetrag kann, mittels Vereinbarung zwischen den Eltern zu 100% demjenigen Elternteil zuerkannt werden, welcher das höhere Einkommen besitzt.
Der Steuerabsetzbetrag wird dem Arbeitnehmer monatlich nach Vorlage der Erklärung über das Anrecht auf die Steuerabsetzbeträge beim Arbeitgeber gewährt; ebenso muss der Arbeitnehmer jede Änderung der angegebenen Daten unverzüglich mitteilen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar
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Studio Kaspar