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» 22.01.2013
Regionale Zusatzsteuer: gültige Regelung nach dem Finanzgesetz 2013
Ab dem Steuerjahr 2011 sind von der Entrichtung des IRPEF-Regionalzuschlages gemäß Artikel 50 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung jene Subjekte befreit, die ein, für den regionalen Einkommensteuer-Zuschlag, steuerpflichtiges Einkommen bis einschließlich 15.000 Euro haben.
Für Personen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 15.000 Euro beträgt der Steuersatz des IRPEF-Regionalzuschlages 1,23%.
Den Personen, die ein, für den regionalen Einkommensteuer-Zuschlag, steuerpflichtiges Einkommen bis einschließlich 70.000 Euro und in steuerlicher Hinsicht zu Lasten lebende Kinder haben, steht ein Steuerabzug in Höhe von 252,00 Euro pro Kind zu und zwar im Verhältnis zu den Monaten und zum Prozentsatz zu welchem das Kind zu Lasten ist. Falls die Steuerschuld geringer ist als der Steuerabzug, entsteht kein Steuerguthaben.
Im Sinne des Statuts des Steuerzahlers („Statuto del Contribuente“ Gesetz Nr. 212/2000) bleiben die bereits für das Jahr 2011 bereits getätigten Steuerabzüge unbeschadet. Die Änderung hat im Sinne des Statuts des Steuerzahlers keine Rückwirkung und wird ab dem Steuerzeitraum 2012 angewandt.
Für anfallende Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.