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» 19.02.2013

Entlassung und verpflichtender Schlichtungsversuch

Die letzte Arbeitsmarktreform hat für die Betriebe, die in den Anwendungsbereich des Art. 18 des Arbeiterstatus fallen (Betriebe mit mehr als 15 Mitarbeitern), im Falle einer Entlassung aus objektiv gerechtfertigtem Grund
(z. B. Reduzierung Personalstand, Entlassung von Bauarbeitern wegen Schließung der Baustelle usw.) einen verpflichtenden Schlichtungsversuch bei der zuständigen Kommission beim Arbeitsamt vorgesehen. 

Der Wille eine Entlassung vorzunehmen muss dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Der Brief an den Arbeitnehmer mit der Angabe des Entlassungsgrundes und der eventuell beabsichtigten Wiedereingliederungsmaßnahmen muss ebenfalls an das zuständige Arbeitsamt übermittelt werden.
 
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
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