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» 07.02.2013
Voucher – Festlegegung Entgelt und Gültigkeit 30 Tage
Das Arbeitsministerium hat im Rundschreiben Nr. 4 vom 18/01/2013 den Arbeitsinspektoren neue Richtlinien für die Kontrolle der Gelegentlichen Zusatzarbeit vorgegeben.
Das Ministerium stellt klar, dass infolge der Arbeitsmarktreform das Entgelt nicht mehr zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden kann, sondern aufgrund der Leistungsdauer nach Stunden berechnet werden muss. Für jede in Form einer gelegentlichen Zusatzarbeit geleisteten Arbeitsstunde hat der Auftragnehmer Anrecht auf mindestens einen Gutschein (Voucher) zum Nominalwert von 10 Euro. Es ist allerdings möglich, einen höheren Wert festzulegen.
In einem weiteren Punkt führt das Rundschreiben ein zeitliches Limit für die Gültigkeit der Gutscheine (Voucher) ein. Ab dem Zeitpunkt des Erwerbs hat der Gutschein (Voucher) eine Gültigkeit von maximal 30 Tagen und kann nicht mehr für Leistungen ausgezahlt werden, die nach dieser Fälligkeit erbracht werden. Die entsprechenden Anleitungen dazu wurden vom INPS noch nicht veröffentlicht.
Das Ministerium führt im Rundschreiben zwei Fälle an, welche zur Anwendung von Strafen führen können: sowohl das Überschreiten der maximalen Entgeltzahlung von Euro 5.000 bzw. Euro 2.000 als auch die Nutzung von Gutscheinen (Voucher) nach Fälligkeit von 30 Tagen haben die Umwandlung der Gelegentlichen Zusatzarbeit in ein untergeordnetes und unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Anwendung der dafür vorgesehenen Strafen zur Folge.
Für anfallende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.