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» 19.02.2013

Zusatzbeiträge für befristete Arbeitsverträge

Für die befristeten Arbeitsverhältnisse hat das Gesetz 92/2012 ab dem 01/01/2013 einen Zusatzbeitrag zu Lasten der Arbeitgeber in Höhe von 1,4% vorgesehen, der auf der Sozialversicherungsgrundlage berechnet wird.
Dieser Beitrag findet sowohl für die neu abgeschlossenen als auch für die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung. Ausgeschlossen sind nur jene Arbeitnehmer, die als Ersatz für andere Arbeitnehmer oder für saisonale Tätigkeiten laut DPR 1525/1963 bzw. der Bestimmungen des angewandten Kollektivvertrages angestellt werden, Lehrlinge und öffentliche Bedienstete. 

Die Arbeitsmarktreform hat die Rückzahlung dieser Zusatzbeiträge an die Betriebe für die letzten sechs Monate als Prämie für die Arbeitgeber vorgesehen, wenn die befristeten Arbeitsverhältnisse in unbefristete Arbeitsverhältnis umgewandelt oder die Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen wieder angestellt werden.
 
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
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