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» 20.03.2013
Die Arbeitsmarktreform sieht eine obligatorische und freiwillige Freistellung der Vaters bei Geburt eines Kindes ab dem 01/01/2013 vor
Im Rundschreiben des INPS Nr. 40 vom 14/03/2013 wird auf die Art und Weise bezug genommen, wie der Vater in einem Angestelltenverhältnis die obligatorische und freiwillige Freistellung beantragt.

Zur Erinnerung: der Vater hat als Angestellter nach der Geburt seines Kindes Anrecht auf einen Tag obligatorische Freistellung, die ihm zusätzlich und unabhängig vom Recht der Mutter des Kindes zusteht. Weiters hat er noch Anrecht auf weitere zwei Tage freiwillige Freistellung, wenn die Mutter auf diese zwei Tage ihrer Mutterschaft verzichtet oder diese nicht in Anspruch nimmt. Die Freistellungen müssen mindestens 15 Tage vorher beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden und sie müssen vom Vater (auch bei Adoption und Pflege) innerhalb des fünften Lebensmonats des Kindes genossen werden.
Die Dauer der Freistellungen ändern sich nicht im Falle einer Mehrfachgeburt. Der Vater hat als Angestellter sowohl während der obligatorischen als auch während der freiwilligen Freistellung Anrecht auf 100% der Entlohnung zu Lasten des INPS, die ihm vom Arbeitgeber auf dem Lohnstreifen ausgezahlt wird.
Die Dauer der Freistellungen ändern sich nicht im Falle einer Mehrfachgeburt. Der Vater hat als Angestellter sowohl während der obligatorischen als auch während der freiwilligen Freistellung Anrecht auf 100% der Entlohnung zu Lasten des INPS, die ihm vom Arbeitgeber auf dem Lohnstreifen ausgezahlt wird.
Dem Antrag auf die zwei Tage der freiwilligen Freistellung muss der Vater eine Erklärung der Mutter beilegen, dass sie auf die entsprechenden zwei Tage ihres Mutterschaftsurlaubes (obligatorische Mutterschaft) verzichtet und dieser sich somit um zwei Tage reduziert. Diese Erklärung muss auch dem Arbeitgeber der Mutter ausgehändigt werden.
Für anfallende Fragen stehen wir Ihnen zu Verfügung.