News

» 20.03.2013

Die Arbeitsmarktreform sieht eine obligatorische und freiwillige Freistellung der Vaters bei Geburt eines Kindes ab dem 01/01/2013 vor

Im Rundschreiben des INPS Nr. 40 vom 14/03/2013 wird auf die Art und Weise bezug genommen, wie der Vater in einem Angestelltenverhältnis die obligatorische und freiwillige Freistellung beantragt.
Die Arbeitsmarktreform sieht eine obligatorische und freiwillige Freistellung der Vaters bei Geburt eines Kindes ab dem 01/01/2013 vor
Zur Erinnerung: der Vater hat als Angestellter nach der Geburt seines Kindes Anrecht auf einen Tag obligatorische Freistellung, die ihm zusätzlich und unabhängig vom Recht der Mutter des Kindes zusteht. Weiters hat er noch Anrecht auf weitere zwei Tage freiwillige Freistellung, wenn die Mutter auf diese zwei Tage ihrer Mutterschaft verzichtet oder diese nicht in Anspruch nimmt. Die Freistellungen müssen mindestens 15 Tage vorher beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden und sie müssen vom Vater (auch bei Adoption und Pflege) innerhalb des fünften Lebensmonats des Kindes genossen werden.

Die Dauer der Freistellungen ändern sich nicht im Falle einer Mehrfachgeburt. Der Vater hat als Angestellter sowohl während der obligatorischen als auch während der freiwilligen Freistellung Anrecht auf 100% der Entlohnung zu Lasten des INPS, die ihm vom Arbeitgeber auf dem Lohnstreifen ausgezahlt wird.

Dem Antrag auf die zwei Tage der freiwilligen Freistellung muss der Vater eine Erklärung der Mutter beilegen, dass sie auf die entsprechenden zwei Tage ihres Mutterschaftsurlaubes (obligatorische Mutterschaft) verzichtet und dieser sich somit um zwei Tage reduziert. Diese Erklärung muss auch dem Arbeitgeber der Mutter ausgehändigt werden.
 
Für anfallende Fragen stehen wir Ihnen zu Verfügung.
 
de|it

Kontakt

Studio Kaspar
Arbeitsrechtsberater
Sitz Bozen
G. di Vittorio Straße 16
39100 Bozen

Tel.: +39 0471 56 77 77
Fax: +39 0471 56 77 20
Arbeitsrechtsberater / Consulenti del lavoro

Partner

Impressum » Privacy & Cookies » Sitemap
Mw.Str.Nr.: 02655030217
Die EU-Richtlinie 2009/136/EG (E-Privacy) regelt die Verwendung von Cookies, welche auch auf dieser Website verwendet werden! Durch die Nutzung unserer Website oder durch einen Klick auf "OK" sind Sie damit einverstanden. Weitere Informationen
OK