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» 26.03.2013
Selbsterklärung für Gelegentliche Zusatzarbeit (Voucher)
Mit dem Rundschreiben Nr. 4 vom 18. Januar 2013 hat das Arbeitsministerium einige Erläuterungen hinsichtlich der gelegentlichen Gelegentlichen Zusatzarbeit (sog. Voucher) ausgesendet.
Es wird geklärt, dass das einzige Element, um festzustellen, ob die Tätigkeit gelegentlichen Charakter hat oder nicht und mit Voucher vergütet werden kann, der entsprechende Höchstbetrag ist. Der vorgesehene Maximalbetrag darf für alle Auftraggeber gemeinsam in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5.000 Euro ausmachen. Für jeden einzelnen Auftraggeber beläuft sich der Höchstbetrag im Laufe desselben Zeitraums auf 2.000 Euro. Ausschließlich für den Zeitraum 1. Januar – 31. Dezember 2013 wird für den Arbeitnehmer wieder die Möglichkeit eingeführt, die einkommensunterstützenden und -ergänzenden Leistungen mit dem Voucher-Einkommen im Rahmen von 3.000 Euro pro Kalenderjahr zu summieren.
Mit Bezug auf obige Grenzbeträge sieht das Rundschreiben auch die Möglichkeit vor, dass der Auftraggeber vom Mitarbeiter eine Erklärung darüber verlangt, dass er die vorgesehenen Höchstbeträge nicht überschreitet. Mit dieser Erklärung können die Auftraggeber die schweren Folgen vermeiden, die im Falle einer Überschreitung besagter Grenzwerte vorgesehen sind („Umwandlung“ der Voucher-Mitarbeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und Anwendung der entsprechenden Zivil- und Verwaltungsstrafen).
In der Anlage finden Sie die Eigenerklärung vonseiten des Mitarbeiters.