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» 25.06.2013

Für die Berechnung der Familienzulagen werden weiterhin Einkommen aus Gebäude- und Grundbesitz berücksichtigt

In den Anträgen um Familienzulagen müssen weiterhin die Einkommen aus Gebäude- und Grundbesitz als einkommenssteuerpflichtige Einkommen angeführt werden, auch wenn für diese Einkommen die Gebäudeertragsteuer IMU und nicht die Einkommenssteuer Irpef bezahlt wird.
Das INPS erinnert daran, dass für das Feststellen des Anrechts und für die Berechnung der Familienzulagen die gesamten einkommenssteuerpflichtigen Einkommen und alle anderen Einkommen berücksichtigt werden müssen, auch wenn diese steuerfrei sind oder quellen- oder ersatzbesteuert werden, sofern diese den Wert von Euro 1.032,91 überschreiten.
 
In den Anträgen um Familienzulagen für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2014 müssen deshalb auch die im Jahr 2012 erzielten Einkommen aus Gebäude- und Grundbesitz weiterhin als einkommenspflichtige Einkommen angeführt werden müssen.
 
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
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