News

» 26.09.2013

Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer die nach Italien rückkehren

Die Steuerbegünstigungen für die Rückkehr von Arbeitnehmern nach Italien sind ausschließlich für EU-Bürger vorgesehen, welche kulturelle und berufliche Erfahrungen im Ausland gesammelt haben und sich entschlossen haben, wieder nach Italien zurück zu kehren. Die Begünstigungen stehen auch den Co.Co.Co und Projekt-Mitarbeitern zu.
Die Steuerbegünstigungen können alle nach dem 1. Jänner 1969 geborenen EU-Bürger in Anspruch nehmen, sofern diese in Italien angestellt werden, ein Unternehmen gründen oder einer selbstständigen Tätigkeit beginnen, neben ihrer Ansässigkeit auch den Wohnsitz innerhalb von drei Monaten ab Anstellungsdatum nach Italien verlegen sowie:
 
a) im Besitz eines Universitätsabschlusses sind;
b) vorher mindestens 24 Monate dauerhaft in Italien gelebt haben;
c) in den letzten zwei oder mehr Jahren außerhalb des Herkunftslandes oder außerhalb Italien wohnhaft               waren und ein Universitätsdiplom oder eine postuniversitäre Spezialisierung erlangt haben oder als                   abhängiger Arbeitnehmer, selbständig tätig waren oder einen Betrieb geführt haben. 
 
Von dieser Begünstigung sind jene Personen ausgeschlossen, die bei einer öffentlichen Verwaltung auf unbestimmte Zeit angestellt sind oder mit einem italienischen Betrieb ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses im Ausland arbeiten. 
 
Das Einkommen aus abhängiger Arbeit der Begünstigten wir in einem reduzierten Ausmaß für die Berechnung der Einkommenssteuer herangezogen. Als Steuergrundlage gelten in diesem Fall die folgenden Prozentsätze:
a) 20% für Arbeitnehmerinnen
b) 30% für Arbeitnehmer.
 
Die Steuerbegünstigungen können bis zum Ende des Steuerzeitraums 2015 am 31/12/2015 in Anspruch genommen werden.
 
Die Begünstigten verlieren das Anrecht auf diese Steuererleichterung, wenn sie den Wohnsitz oder die Ansässigkeit vor Ablauf der Frist von fünf Jahren ab dem Erhalt der Begünstigung erneut außerhalb Italien verlegen. In diesem Fall müssen die bereits genossenen Begünstigungen zurückgezahlt werden und zudem finden die vorgesehenen Strafen und Zinsen Anwendung.
 
Das Ansuchen, welches der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten ab Anstellungsdatum dem Arbeitgeber ausgehändigt, muss mittels einer Eigenerklärung erfolgen. Diese muss alle Informationen beinhalten, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, die Begünstigung anzuwenden.
 
Wir stehen für weitere Informationen zur Verfügung.
 
Studio Kaspar
 
de|it

Kontakt

Studio Kaspar
Arbeitsrechtsberater
Sitz Bozen
G. di Vittorio Straße 16
39100 Bozen

Tel.: +39 0471 56 77 77
Fax: +39 0471 56 77 20
Arbeitsrechtsberater / Consulenti del lavoro

Partner

Impressum » Privacy & Cookies » Sitemap
Mw.Str.Nr.: 02655030217
Die EU-Richtlinie 2009/136/EG (E-Privacy) regelt die Verwendung von Cookies, welche auch auf dieser Website verwendet werden! Durch die Nutzung unserer Website oder durch einen Klick auf "OK" sind Sie damit einverstanden. Weitere Informationen
OK