News

» 17.10.2013

Vorgehensweise für die Inanspruchnahme von Begünstigungen bei Anstellung von jungen Arbeitnehmern

Seit dem 01/10/2013 können beim Inps die Anträge um Begünstigungen für die Anstellung von jungen Arbeitnehmern zwischen 18 und 29 Jahren eingereicht werden, die zum Zeitpunkt der Anstellung seit mindestens 6 Monaten keine regelmäßige bezahlte Arbeit haben oder keinen Oberschul- und keinen Berufsschulabschluss vorweisen können.
Das Ausmaß der Begünstigung macht ein Drittel der monatlichen Entlohnung aus, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Dieser Wert darf allerdings den monatlichen  Betrag von Euro 650 pro Mitarbeiter nicht überschreiten. Die Vergünstigung steht im Falle von unbefristeten Arbeitsverhältnissen für einen Zeitraum von 18 Monaten zu, bei Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Arbeitsverträge gilt sie für 12 Monate - immer für den Fall, dass die für die einzelnen Regionen und autonomen Provinzen zugewiesenen Fördermittel nicht erschöpft sind.
 
Wichtiges Element für das Anrecht auf diese Begünstigung stellt die Erhöhung der Beschäftigungszahl dar, die auch für den gesamten Zeitraum der Beanspruchung der Förderung beibehalten und monatlich kontrolliert werden muss. Die Anzahl der Arbeitnehmer wird in ULA (Unità lavorativa annua) gerechnet und die Neueinstellungen bzw. Umwandlungen müssen eine Erhöhung der durchschnittlichen Angestelltenzahl in den 12 Monaten vor der Einstellung im Verhältnis zur durchschnittlichen Angestelltenzahl in den zwei Jahren nach erfolgter Aufnahme ergeben.
 
Der Arbeitgeber muss weiters folgende Bedingungen erfüllen: die Anstellung darf nicht in Erfüllung einer vorher bestehenden Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen und es darf keine Verletzung eines Vorzugrechtes darstellen; es darf keine Unterbrechung der Betriebstätigkeit wegen Krise oder Neuorganisation vorliegen; die Betriebe, die den Mitarbeiter entlassen und die Betriebe, die den Mitarbeiter einstellen dürfen nicht im Wesentlichen dieselben Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse aufweisen; die Sozialbeiträge müssen vom Betrieb ordnungsgemäß einbezahlt werden; die Bestimmungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz und die kollektivvertraglichen Vereinbarungen müssen eingehalten werden. Zusätzlich bedarf es noch der Vereinbarkeit mit den Eu-Bestimmungen Cee n. 800/2008 betreffend den innereuropäischen Markt.
 
Für die Inanspruchnahme der Begünstigung muss dem Inps ein telematischen Vorab-Antrag (domanda preliminare) übermittelt werden.
Innerhalb von drei Tagen prüft das Inps die Verfügbarkeit der Mittel und teilt die Bereitstellung des Maximalbetrages mit.
Innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Zusage des Inps muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag bzw. dessen Umwandlung unterschreiben.
Innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Zusage des Inps muss der Arbeitgeber die Vertragsunterzeichnung dem Inps mitteilen und er bestätigt so die Bereitstellung und die Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Mittel.
Innerhalb von diesen 14 Arbeitstagen muss auch das Arbeitsverhältnis beginnen.
 
Werden diese Fälligkeiten nicht eingehalten, dann verliert der Arbeitgeber das Anrecht auf die Begünstigung.
 
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
 
Studio Kaspar 
 
de|it

Kontakt

Studio Kaspar
Arbeitsrechtsberater
Sitz Bozen
G. di Vittorio Straße 16
39100 Bozen

Tel.: +39 0471 56 77 77
Fax: +39 0471 56 77 20
Arbeitsrechtsberater / Consulenti del lavoro

Partner

Impressum » Privacy & Cookies » Sitemap
Mw.Str.Nr.: 02655030217
Die EU-Richtlinie 2009/136/EG (E-Privacy) regelt die Verwendung von Cookies, welche auch auf dieser Website verwendet werden! Durch die Nutzung unserer Website oder durch einen Klick auf "OK" sind Sie damit einverstanden. Weitere Informationen
OK