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» 14.11.2013
Antrag auf ASpi und MiniASpi und die Erklärung der sofortigen Arbeitsbereitschaft
Die ungewollten Arbeitslosigkeit stellt eine der Voraussetzungen für den Erhalt des Arbeitslosengeldes ASpi und MiniAspi dar. Für den Arbeitgeber ergibt sich daraus die Pflicht, sich beim Arbeitsamt zu melden und die Bereitschaft zu erklären, sofort wieder einen Arbeitsplatz anzunehmen.
Um die Auszahlung des Arbeitslosengeldes zu erleichtern, hat der Gesetzgeber jetzt die Möglichkeit geschaffen, diese Erklärung im Rahmen des Ansuchens um das Arbeitslosengeld ASpi und MiniASPi beim INPS abzugeben.
Es wurde dem INPS die Aufgabe übertragen, diese Erklärung mittels einer eigenen Datenbank zu sammeln und dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen. Jetzt wurde vom INPS mitgeteilt, dass es die Antragsformulare für das Arbeitslosengeld ASpi (SR134) und MiniASpi (SR133) angepasst hat.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.